Regress des Haftpflichtversicherers und Haftungsteilung

Der Haftpflichtversicherer ist dem geschädigten Dritten gegenüber auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtverletzung eingebüßt hat. Er kann den Versicherungsnehmer anschließend aber in Regress  nehmen. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt eine gesamtschuldnerische Haftung des Versicherers und des Versicherungsnehmers im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis haftet der Versicherer alleine, wenn er zur Leistung verpflichtet ist. Ist er nicht zur Leistung verpflichtet, haftet der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis allein. Der Versicherer kann gemäß § 116 VVG den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für angemessen halten konnte. Der Regressanspruch umfasst nicht nur die Entschädigungsleistung, sondern auch weitere mit der Regulierung des Schadens im Zusammenhang stehende Kosten, wie etwa Kosten für Gutachten durch Sachverständige.

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Regress ist auf 5.000 Euro begrenzt

Die Regressansprüche des Versicherers sind bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer und den darauf zurückzuführenden Verlust des Versicherungsschutzes aber nicht unbegrenzt. § 5 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung begrenzt den Regress des Haftpflichtversicherers auf 5.000 Euro. Diese Grenze gilt für Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers auf 2500 Euro begrenzt – lediglich bei besonders schwerwiegenden Verstößen gilt auch hier die Obergrenze von 5.000 Euro – insbesondere im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht. Für die Begrenzung der Regressansprüche spielt es keine Rolle, ob ein Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Entwendet ein Dieb das versicherte Fahrzeug, kann er in voller Höhe in Regress genommen werden. Die maximale Regresshöhe kann überschritten werden, wenn dem Versicherungsnehmer sowohl eine Pflichtverletzung vor dem Versicherungsfalls als auch eine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsfall vorzuwerfen sind. Dann werden beide Beträge addiert, so dass eine Forderung von 7500 Euro möglich ist.

Keine Begrenzung bei Rechtspflichtverletzungen und Risikoausschlüssen

Die Regresshöhe darf den tatsächlichen Schaden des Versicherers nicht überschreiten. Der Grundsatz der Kausalität gilt auch im Regress: Nur wenn eine Obliegenheitsverletzung ursächlich für einen Schaden, dessen Höhe etc. war, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Die Begrenzung des Regressanspruchs gilt nicht bei Rechtspflichtverletzungen durch den Versicherungsnehmer und bei Risikoausschlüssen. In der Praxis ist die wesentlichste Rechtspflichtverletzung das Nichtzahlen der Beiträge. Insbesondere das Nichtzahlen der Erstprämie führt sehr rasch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Auch hier  gibt es allerdings eine Ausnahme: Konnte der Fahrer oder eine andere mitversicherte Person nichts von der Nichtzahlung der Prämie wissen, besteht für sie Versicherungsschutz. Wichtige Risikoausschlüsse sind etwa Rennveranstaltungen oder Vorsatz. Auch hier ist die Regresshöhe des Versicherers nicht begrenzt. Die Obergrenze für Regressansprüche soll Versicherungsnehmer davor schützen, durch eine Verfehlung ohne verbrecherische Absicht in existenzielle und möglicherweise nicht mehr reparable Nöte zu geraten. Das Haftungsrisiko wird durch die Vorschriften des Gesetzgebers aufgeteilt.

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