Was die KFZ-Haftpflicht nicht versichert und wann sie nicht zahlt

Der Versicherungsschutz wird durch Ausschlüsse und Einschränkungen begrenzt. Für das geschädigte Verkehrsopfer besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen ausgeschlossenen Schäden und Schäden, die durch eine Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer diesem gegenüber nicht (vollständig) reguliert werden. Liegt ein Leistungsausschluss vor, muss der Versicherer gar nicht leisten  – auch das Verkehrsopfer hat keine Ansprüche gegen das Unternehmen. Der Geschädigte muss seine Ansprüche dann entweder gegen den Schädiger selbst oder bei der Verkehrsopferhilfe anmelden.

Ausschlüsse

Der Versicherer trägt für das Vorliegen eines Ausschlusses die Beweislast. Die bei praktisch allen Versicherungsunternehmen geltenden Ausschlüsse sind in A.1.5 AKB 2008 aufgeführt. Ausgeschlossen sind demnach
  • Schäden durch Vorsatz
  • Schäden durch genehmigte Rennen
  • Schäden am Fahrzeug (dafür ist die Kaskoversicherung zuständig)
  • Schäden an Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
  • Schäden an beförderten Sachen
  • Sach- und Vermögensschäden am Versicherungsnehmer durch mitversicherte Personen
  • Vermögensschäden durch das Nichteinhalten von Liefer- und Beförderungsfristen
  • Vertragliche Ansprüche Dritter, die über den Haftpflicht-Umfang hinausgehen
  • Schäden durch Kernenergie
Dass vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert sind, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung schließt Schäden am Fahrzeug und damit verbundenen Anhängern etc. aus, weil der Versicherungsschutz sich auf Schäden an Dritten und ihrem Vermögen besteht und die Absicherung gegen Fahrzeugschäden der Kaskoversicherung obliegt. Ähnliches gilt für Schäden durch das Nichteinhalten von Fristen und an beförderten Gegenständen:  Die KFZ-Haftpflicht ist keine Betriebshaftpflichtversicherung und auch keine gewerbliche Sachversicherung. Erwähnenswert ist der Ausschluss von Schäden behördlich genehmigten Rennen, der in A.1.5.2 AKB 2008 festgehalten ist. Ein Rennen liegt vor, wenn es auf das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Geschicklichkeitswettbewerbe fallen nicht darunter. Ist ein Rennen nicht genehmigt  – wie es bei wilden Rennen auf der Autobahn der Fall ist – handelt es sich NICHT um einen Leistungsausschluss, sondern um eine Obliegenheitsverletzung. Das ist für den Versicherungsnehmer selbst weniger relevant, weil dieser bei der vorsätzlichen Teilnahme an schwarzen Rennveranstaltungen seinen Versicherungsschutz ohnehin verliert. Geschädigte Dritte behalten aber ihren Anspruch gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer. Kommt es bei einem wilden Rennen zu Unfällen mit Beteiligung Dritter, sind diese deshalb versichert.

Verlust des Versicherungsschutzes durch Pflichtverletzungen 

Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren, wenn er vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt. Je nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und abhängig von ihrer Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden und seine Höhe kann der Versicherer vollständig leistungsfrei sein oder das Recht zur Kürzung seiner Leistung besitzen.

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