Was die Kaskoversicherung versichert

Inhaltsübersicht


Die Definition des Versicherungsschutzes erfolgt in zwei Dimensionen. Erstens ist zu klären, WAS versichert ist und zweitens bedarf es einer Erklärung, WOGEGEN die versicherten Sachen geschützt sind.

Was gehört alles zum Fahrzeug?

Die Frage nach dem „WAS“ erscheint leicht beantwortet: Eine Fahrzeugversicherung versichert das Fahrzeug. Nicht ganz so einfach ist die Definition der Teile, die zum Fahrzeug zählen. Im Bedingungswerk für die KFZ-Versicherung regelt Absatz A.2.1 den Umfang es Versicherungsschutzes im Hinblick auf die versicherten Sachen. In A.2.1.1 heißt es: Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 und A.2.1.3 als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).“ Die Unterscheidung zwischen Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör ist wichtig, weil Fahrzeugteile von einigen Ausnahmen immer mitversichert sind, wenn fest ins Fahrzeug eingebaut oder fest am Fahrzeug angebaut sind.

Versicherte Fahrzeugteile

© judwick / Fotolia.com
In der einschlägigen Literatur zur Unterscheidung zwischen Fahrzeugteil und Fahrzeugzubehör wird überwiegend argumentiert, dass es sich bei einem Gegenstand dann zwingend um ein Fahrzeugteil handelt, wenn das Fahrzeug ohne diesen Gegenstand nicht fahrtüchtig wäre. Lenkrad, Reifen, Sitze, Motor und Auspuff sind deshalb zwingend als Fahrzeugteile einzustufen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber NICHT, dass nicht betriebsnotwendige Bestandteile wie Hifi-Anlagen nicht versichert sind. Auch wenn ein Gegenstand nicht fest eingebaut ist, kann es sich um ein Fahrzeugteil im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln.Das gilt gemäß A.2.1.2 c) AKB 2008 für im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden ( zum Beispiel Sicherungen und Glühlampen).“  Nicht versichert in diesem Sinne sind Wagenheber, Schraub-Sets, Akku-Schrauber etc. Mitversichert sind ausschließlich Gegenstände, die auch bei Einsatz durch einen Laien zur Behebung von Betriebsstörungen dienen können und die auch nicht fachkundigen Personen bekannt sind. Die Versicherungsbedingungen sehen unter bestimmten Ausnahmen Versicherungsschutz auch für Fahrzeugteile außerhalb des Fahrzeugs vor. Gemäß A.2.1.2 f) sind ebenfalls versichert:
  • EIN zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung
  • Dach/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze
  • dem Grunde nach mitversicherte Fahrzeugteile und mitversichertes Fahrzeugzubehör während einer Reparatur
Voraussetzung ist, dass die Teile unter Verschluss, also z. B. In einer abgesperrten Garage oder im Haus verwahrt werden. Die bislang aufgeführten Fahrzeugteile sind unabhängig von ihrem Wert mitversichert. Die meisten Versicherer definieren eine Reihe von Teilen, die nur bis zu einem bestimmten Gesamtwert (marktüblich für PKW sind 5.000 Euro) mitversichert sind. Diese Teile sind in den AKB 2008 in A.2.1.3 aufgeführt. Übersteigt der Wert aller aufgeführten Komponenten 5.000 Euro, werden darüber hinausgehende Schäden anteilig nicht ersetzt. Die Wertgrenze bemisst sich am Neuwert. Bis zur Höhe der Wertgrenze erstattet der Versicherer Schäden allerdings vollständig – eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung ist für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Abhängig vom Gesamtwert mitversicherte Teile 

  • Radio- und Audiosysteme, Videosysteme, Kommunikations- und Leitsysteme (fest verbaute Navigationssysteme)
  • Zugelassene Tuning-Maßnahmen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie, soweit sie der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einem Anstieg des Fahrzeugwertes führen.
  • Für das Fahrzeug individuell angefertigte Sonderlackierungen- und Beschriftungen, Oberflächenbehandlungen
  • Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
  • Spezialaufbauten (relevant vor allem für gewerblich genutzte Fahrzeuge)

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Versichertes Fahrzeugzubehör

Die wichtigste Klausel zur Mitversicherung von Fahrzeugzubehör in der KFZ-Versicherung findet sich in A.2.1.2 b) AKB 2008. Mitversichert ist demnach „Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.“  Diese Klausel hat die früher gängige Teileliste ersetzt. In der Praxis ist Zubehör versichert, wenn es nicht zu den Teilen gehört, die nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag versichert sind, explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist oder als Luxus einzustufen ist. Als mitversichertes Zubehör gelten auch Planen und Gestelle für Planen (Spriegel) sowie Schutzhelme. Der Versicherungsschutz für Helme gilt nur, solange sie entweder im bestimmungsgemäßen Gebrauch sind (der Fahrer muss den Helm auf dem Kopf tragen) oder mit dem abgestellten Fahrzeug so verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist (A.2.1.2 d) AKB 2008). Darunter ist eine Helmsicherung zu verstehen.

Nicht versicherbare Gegenstände

 In A.2.1.4 AKB 2008 findet sich ein generalisierter Leistungsausschluss für Gegenstände, die nicht ausschließlich (!) dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen. Nicht versichert sind demnach alle sonstigen Gegenstände wie Handys und mobile Navigationsgeräte (auch wenn diese durch eine Halterung mit dem Fahrzeug verbunden sind), Reisegepäck und Besitztümer der Fahrzeuginsassen. Für diese Gegenstände kommt im Verlustfall unter bestimmten Umständen die Hausratversicherung auf.