Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers

Wie in allen Sparten der KFZ-Versicherung muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall auch beim Autoschutzbrief seine vertraglichen Verpflichtungen beachten. Zusätzlich zu den für alle Sparten relevanten Obliegenheiten sind gemäß E.4 AKB 2008 die Pflicht zur Einholung von Weisungen und zur Durchführung medizinischer Untersuchung sowie die Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht relevant. Der Versicherungsnehmer ist gemäß E.4.1 AKB 2008 vor der Inanspruchnahme einer vereinbarten Leistung verpflichtet, Weisung beim Versicherer einzuholen. Das gilt nicht, wenn die Umstände des Schadenfalls dies nicht gestatten oder das Einholen einer Weisung unzumutbar wäre. In der Praxis werden die meisten Hilfsleistungen (Abschleppdienst etc.) ohnehin vom Versicherer veranlasst. Bei einigen Leistungen (z. B. Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland auf eigene Veranlassung gegen Kilometerabrechnung) ist das jedoch nicht der Fall. Da der Autoschutzbrief auch im Krankheits- und Todesfall Leistungen erbringt, verlangen Versicherer eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. In Absatz E.4.2 belassen die Versicherungsbedingungen keinen Ermessensspielraum: „Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 VVG von der Schweigepflicht zu entbinden.“

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