Elektroautos als Dienstwagen

Kfz-Steuer bei Elektroautos
© Sven Loeffler/ iStock/Getty Images
Der Elektromobilität gehört die Zukunft. Ob es die nahe oder doch eher eine ferne Zukunft sein wird, daran scheiden sich die Geister. Geht es nach der Bundesregierung, tanken künftig deutlich mehr Fahrzeuge grüne Energie. Erklärtes Ziel sind 15 Millionen E-Autos bis Ende 2030.

Ursprünglich hielt die Bundesregierung an einem Ziel von einer Million E-Autos im Jahr 2020 fest. Dafür wurde ein Förderpaket geschnürt, welches in den letzten Jahren mehrmals aufgestockt und verlängert wurde. Um infolge der Corona Pandemie für Entlastung zu sorgen, wurde der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt (sog. Innovationsprämie). Damit gewinnen Elektroautos auch als Dienstwagen noch mal deutlich an Attraktivität. Was Sie dabei beachten müssen, wir erklären es.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Neuzulassung von E-Autos steigt seit den letzten Jahren stetig an.
  • Die Innovationsprämie (Verdopplung des Bundesanteils am Umweltbonus) läuft zum Ende des Jahres 2022 aus. Der Umweltbonus bleibt mindestens noch bis 2025 bestehen.
  • Steuerbefreiung bei reinen Elektroautos bis 10 Jahre nach Erstzulassung
  • Steuereinsparungen auch bei Plug-Ins, da sich Steuer u.a. aus Emissionsausstoß berechnet
  • Bis Ende 2024: 30 Euro Steuerfreibetrag für Autos mit höchstens 95 Gramm Kohlenstoffdioxid-Ausstoß pro Kilometer
  • Besteuerung des geldwerten Vorteils bei E-Autos bis Listenpreis von 60.000 Euro auf 0,25 Prozent pro Monat abgesenkt, bei Listenpreis über 60.000 Euro auf 0,5 Prozent. Hybride werden mit 0,5 Prozent versteuert.

Zuschuss für den Kauf von E-Autos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen

Bei der Förderung der Elektromobilität drückt die Regierung kräftig aufs Gas. Im Raum standen eine Million Neuzulassungen bis 2020. Ende 2020 betrug der Bestand an Elektroautos und Plug-in Hybriden allerdings nur 853.467 Fahrzeuge in Deutschland. Die beiden Killerargumente, die gegen die Anschaffung eines reinen Elektroautos sprechen, sind seit Jahren dieselben:

  • Keine Flächendeckung bei den Ladestationen.
  • Zu geringe Reichweite bei den Motoren.

Die Befürchtung vieler Autofahrer liegt einfach darin, im Winter ohne Heizung und Radio im Stau zu stehen und zuzuschauen, wie die Ladeanzeige langsam gegen Null läuft, ohne eine Steckdose in der Nähe.

Für private Steckdosen und Ladestationen (Wall-Boxen) halten einige Kommunen, Länder und die KfW Fördermittel bereit. Und zu guter Letzt fällt für E-Autos, die innerhalb von 2016 bis 2025 zugelassen werden, 10 Jahre lang keine KFZ-Steuer an.

Laut des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurden insgesamt für 1.419.651 Fahrzeuge Umweltbonus-Anträge gestellt (Stand 1. September 2022). Der Umweltbonus war ursprünglich bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde beschlossen die bis dahin geltende Förderungen bis 2025 zu verlängern und weiter auszubauen.

Der Umweltbonus durch die Regierung gilt für E-Autos, die im Förderzeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 gekauft oder geleast werden. Es gibt leider keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Sind die entsprechenden Haushaltsmittel leer, kann auch kein Geld mehr ausgezahlt werden.

Plug-in-Hybride werden nur unterstützt, wenn diese höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben.

Gut zu wissen: Der Umweltbonus kann auch mit anderen staatlichen Unterstützungen kombiniert werden. Viele dieser Programme richten sich direkt an Unternehmen, zum Beispiel das Förderprogramm Klimaschutzoffensive für den Mittelstand oder die Wirtschaftsnahe Elektromobilität WELMO.

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Wer erhält die Innovationsprämie?

Elektroauto und Hybride, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erstmalig zugelassen werden, erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird. Der Herstelleranteil bleibt wie bisher.

Aber auch Gebrauchtwagen können davon profitieren. Voraussetzung ist, dass diese erstmalig nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden und damals kein Umweltbonus beantragt wurde. Die Zweitzulassung muss nach dem 3. Juni 2020 geschehen sein. Der Zeitraum der Erstzulassung darf 12 Monate nicht überschreiten und es dürfen nicht mehr als 15.000 Kilometer auf dem Tacho stehen.

Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2022 möglich.

Ab Anfang 2023 bis Ende 2025 soll es dann wieder nur den einfachen Bundesanteil (Umweltbonus ohne Innovationsprämie) geben.

Aktuelle Fördersätze der Innovationsprämie

Autotyp Netto-Listen­preis in Euro Verdopp­elter Bundes­anteil in Euro Netto Hersteller­anteil in Euro Gesamt (netto) in Euro
Elektroauto Bis 40.000 6.000 3.000 9.000
Elektroauto Über 40.000 bis 65.000 5.000 2.500 7.500
Plug-in-Hybrid Bis 40.000 4.500 2.250 6.750
Plug-in-Hybrid Über 40.000 bis 65.000 3.750 1.875 5.625
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat auf seiner Homepage eine Liste der förderfähigen Elektroautos veröffentlicht. Dort sollten Sie sich vor Kauf informieren, ob das Fahrzeug der Wahl auch immer noch gefördert wird.

Geplante Änderungen

Änderungen ab dem 1.1.2023

  • Kein Umweltbonus mehr für Plug-In-Hybridfahrzeuge
  • Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro nur noch 4.500 Euro, statt 6.000 Euro.
  • Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro nur noch 3.000 Euro, statt 5.000 Euro.

Weitere Änderungen in 2023

  • Ab 1.9.2023 soll die Förderung auf Privatpersonen eingegrenzt werden.

Förderung ab dem 1.1.2024

  • Ab 1.1.2024 ist der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro auf 3.000 Euro begrenzt.
  • Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 45.000 Euro sollen dann gar keine Förderung mehr erhalten.

Elektromobilität in Deutschland

Grünes Auto mit Elektrokabel
© Fotolia – Eisenhans
Mit dem Kaufzuschuss leistet die Bundesregierung der Elektromobilität erneut Starthilfe. Schon mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat man einen ersten Schritt getan und für eine Erleichterung bei der Steuer gesorgt.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgehalten, dass bis Ende 2030 15 Millionen E-Autos auf deutschen Straßen unterwegs sein sollen. Trotz dem Anstieg an Elektromobilität ein sehr ambitioniertes Ziel.

Um dieses Ziel umsetzen zu können, soll auch die Ladeinfrastruktur auf eine Million erweitert werden. Dazu werden auch private Lademöglichkeiten gefördert. Seit Ende November 2020 können entsprechende Anträge bei der KfW eingereicht werden. Einige Ladepunkte soll auch die Automobilwirtschaft bereitstellen.

Wie entwickelt sich der Anteil der E-Autos in Zukunft?

Wagen wir einen Blick zurück ins Jahr 2011. Der Lehrstuhl für „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre & Internationales Automobilmanagement“ der Universität Duisburg-Essen und das Center für Automobil-Management (CAMA) haben damals eine Prognose zur E-Mobilität veröffentlicht.

Schon vor über 10 Jahren kam diese Studie zu dem Schluss, dass vor allem ein Angebot an kostengünstigeren Modellen für den Durchschnittsverbraucher den Unterschied bringen könnte. Es müssten viel mehr kleine innovative batterie-elektrische Fahrzeuge im Einstiegssegment angeboten werden. Viele Modelle würden die Preisbereitschaft der Käufer übersteigen und gingen zudem „komplett am Kundenbedarf vorbei“, so Professor Dr. Heike Proff von der Universität Duisburg-Essen. Zu unter anderem diesem Ergebnis kommt auch im Jahr 2021 die Studie der Beratungsgesellschaft Deloitte.

Verändert man den Blickwinkel und nimmt nicht nur private Käufer in den Fokus, sieht es etwas anders aus. Denn als Firmenwagen werden durchaus auch Hybridfahrzeuge aus dem oberen Mittelklasse- und dem Oberklassensegment nachgefragt.

Laut einer Studie von Horváth & Partners aus dem Jahr 2020 soll der Bestand von Fahrzeugen mit einem reinem Batterieelektroantrieb sowie Pkw mit einem Plug-In-Hybridantrieb bis zum Jahr 2025 bei über 3,4 Millionen Pkw liegen. Für das Jahr 2021 wurden 580.293 Fahrzeuge prognostiziert. Tatsächlich waren es 588.944 Autos. Die tatsächlichen Zahlen haben die Prognosen also sogar übertroffen.

Dank der Innovationsprämie ist der Anteil von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen angestiegen. Es gibt Stimmen, die das ambitionierte Ziel der Bundesregierung von 15 Millionen Elektroautos im Jahr 2030 für umsetzbar halten, aber dazu benötige man weit mehr Anstrengungen als die, die im Koalitionsvertrag vorgeschlagen werden, so Ferdinand Dudenhöffer in einem Tagesschau-Interview.

Um dem Ziel näher zu kommen, müsste laut der Tagesschau in jedem der kommenden neun Jahre – beginnend ab 2021 – etwa die Hälfte aller Neuwagen ein E-Auto sein. Gemäß dem Kraftfahrtbundesamts waren 13,6 Prozent der Neuzulassungen im Jahr 2021 reine E-Fahrzeuge und 12,4 Prozent Hybride. Trotz der Zuwächse, die es gab, halten benzin- und dieselangetriebene Fahrzeuge zusammen immer noch die Spitzenposition von 57,1 Prozent aller neu zugelassenen Autos.

Diese Einschätzungen werden von der Studie der Beratungsgesellschaft Deloitte bestätigt.  Diese kommt zu dem Ergebnis, dass 6,35 Millionen Elektroautos bis 2030 realistischer seien als die 15 Millionen, die die Bundesregierung anstrebt.

Die positive Entwicklung sei anzuerkennen, aber die momentanen Bedingungen reichen schlichtweg nicht aus, um das Ziel von 15 Millionen zu knacken. Abgesehen davon, dass auch bei den Verbrauchern selbst ein Umdenken stattfinden müsste, benötigt es mehr Anstrengungen seitens der Industrie und der Regierung. Konkrete Vorschläge sind beispielsweise die Verlängerung der Kaufprämien und allgemein eine Reduzierung der Kosten, sowohl bei der Batterieherstellung wie auch bei den Plattformen für elektrische Klein- und Kleinstwagen. Weiterhin sollten neue Konzepte zum Laden entwickelt werden und die Lademöglichkeiten weiter ausgebaut werden.

Nach den Experten der Studie könne es erst im Jahr 2032 dazu kommen, dass die Zulassungen von Autos mit alternativen Antrieben die Verbrenner überholen.

Was allerdings auch nicht außer Acht gelassen werden darf, sind die steigenden Strompreise und das Auslaufen der Innovationsprämie zum Ende des Jahres 2022. Diese Kostennachteile und vor allem die drohenden Mehrkosten gegenüber Benzinern werden viele Verbraucher abschrecken. Das könnte zu einem vorübergehenden Stopp des Elektroauto-Boom führen.

Zulassungen: mehr Dienst- als Privatwagen

Die Entwicklung der Zahlen zeigt eindeutig: Elektro-PKWs sind auf dem Vormarsch. Von den 2.622.132 Neuzulassungen im Jahr 2021 lag der Anteil der Elektroautos bei 13,6 Prozent und der von Plug-ins bei 12,4 Prozent. Damit hat sich die Anzahl der neuzugelassenen Elektrofahrzeuge fast verdoppelt. Trotzdem verzeichnen Dieselfahrzeuge immer noch die meisten Neuanmeldungen mit 37,1 Prozent.

Es sind vor allem Dienstwagen, die neu zugelassen werden. Der Anteil der gewerblichen Zulassungen betrug 2021 laut Kraftfahrbundesamt 1,7 Millionen, die Zulassungen auf private Halter dagegen 907.000. Dass im Moment vor allem Autos mit konventionellem Motor als Dienstfahrzeug gekauft werden, hat die gleichen Gründe wie im Privatkundengeschäft. Es hapert vor allem an der Reichweite und dem löchrigen Ladestationen-Netz.

Doch es gibt durchaus Einsatzmöglichkeiten, bei denen auch aktuelle Modelle punkten können. Zum Beispiel beim täglichen Pendelverkehr, der keine allzu große Akkukapazität erfordert. Für diese Zwecke ist die Elektromobilität bestens geeignet. Firmen könnten hier eine Vorreiterrolle einnehmen. Integrieren sie Elektroautos in ihren Fuhrpark, für den Pendelverkehr und andere Dienstfahrten, lösen sich vorhandene Bedenken möglicherweise schneller auf.

Dienstwagen: Steuerliche Behandlung von E-Autos

Informationshinweis eines Informationsschalters
© iStockphoto – almir1968
Der Zuschuss von momentan noch 9.000 bzw. 6.750 Euro beim Kauf eines Elektroautos oder Plug-in-Hybriden wird sicherlich dazu beitragen, dass mehr Firmen mit diesem Schritt liebäugeln. Berücksichtigt werden müssen dabei auch die steuerlichen Aspekte.

Die Nachteile, die Elektrofahrzeuge vormals bei der Steuer hatten, wurden bereits ausgeräumt. Hintergrund: Die finanzielle Belastung war größer als bei „normalen“ Autos. Das hängt mit den deutlich höheren Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge zusammen. Denn der Kaufpreis dient als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Veranlagung des Privatanteils des Dienstwagens. Rechnet sich die Besteuerung für Firmenwagennutzer und macht sie ein E-Auto attraktiver?

Ein wesentlicher Vorteil bei Elektroautos ist, dass ab Erstzulassung innerhalb von 2016 bis 2025 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer anfällt. Gut zu wissen: Bei einem Halterwechsel wird diese Befreiung weitergereicht, bis die 10 Jahre abgelaufen sind.

Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Plug-in-Hybride. Hier wird die Steuer genauso wie bei normalen Benzin- oder Dieselfahrzeugen aus Hubraum und Kohlenstoffdioxid-Ausstoß ermittelt. Jedoch sind die Schadstoffausstöße im Vergleich zu herkömmlichen Verbrennern trotzdem geringer, wodurch auch die Steuerberechnung niedriger ausfällt.

Hinzu kommt bis Ende 2024 ein jährlicher Steuerfreibetrag von 30 Euro für Fahrzeuge, welche höchstens 95 Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer aussondern. Diesen Vorteil können in der Regel auch Plug-in-Hybride nutzen.

Sind seit der Erstzulassung 11 Jahre vergangen, wird die Steuer für Elektroautos nach dem zulässigen Gesamtgewicht ermittelt.

Beispielrechnung laut ADAC:

Modell­name Hersteller Gesamt­gewicht in Kilo­gramm KfZ-Steuer in Euro
i-MiEV Mitsubishi 1185 45
BMW i3 BMW 1630 Mindestens 50

Ein weiterer Steuervorteil, um E-Autos als Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge attraktiver zu machen, ist die im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung. Das gilt zusätzlich zur üblichen Abschreibung bis Ende 2030.

Batteriebonus: Listenpreis minus Akkupauschale

Der Batteriebonus, besser die Akkupauschale, stellt einen Betrag dar, der aus dem Anschaffungspreis des Fahrzeuges herausgerechnet wird. Der Akku ist ein extrem kostenintensiver Bestandteil der E-Autos und Hybride. Da der geldwerte Vorteil auf den Listenpreis gerechnet wird, führt dies zu einer Verzerrung. Dabei gilt eine Kilowatt-basierte Pauschale. Sie betrug 2014 je Kilowattstunde 450 Euro, maximal 9.500 Euro. Dieser Betrag reduziert sich jährlich um 50 Euro/Kilowattstunde und 500 Euro beim Maximalbetrag. Im Jahr 2022 beträgt die Pauschale somit nur noch 50 Euro, maximal 5.500 Euro. Das gilt für reine Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoff-Antriebe gleichermaßen.

Die Akkupauschale von 2014 bis 2022
Jahr Pauschale je Kilo­wattst­unde Maximal­betrag
2014 450 EUR 9500 EUR
2015 400 EUR 9000 EUR
2016 350 EUR 8500 EUR
2017 300 EUR 8000 EUR
2018 250 EUR 7500 EUR
2019 200 EUR 7000 EUR
2020 150 EUR 6500 EUR
2021 100 EUR 6000 EUR
2022 50 EUR 5500 EUR

Zu beachten: Die Akkupauschale ist nur für die Einkommensteuer relevant. Bei der Umsatzsteuer spielt sie keine Rolle. Wird der Elektrowagen also gekauft und nicht geleast, muss bei der Einkommensteuer ohne und bei der Umsatzsteuer mit Akku gerechnet werden.

Prozentreglung bei E-Firmenwagen und Plug-Ins

Wird der Dienstwagen auch privat genutzt, erhält der Arbeitnehmer einen sogenannten geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Die Besteuerung für Diesel und Benziner liegt bekanntermaßen bei 1,0 Prozent des Listenpreises pro Monat. Für ein Fahrzeug im Wert von 60.000 Euro fallen folglich pro Jahr 7.200 Euro Steuern an.

Bei reinen Elektrofahrzeugen gilt seit 2020: Beträgt der Listenpreis maximal 60.000 Euro und wird das Auto mehr als die Hälfte privat gefahren, so wird der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 Prozent des Listenpreises besteuert. Bei einem Listenpreis über 60.000 Euro liegt die Besteuerung bei 0,5 Prozent.

Für Plug-in-Hybride fallen 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil an. Voraussetzung dafür ist eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern oder maximal 50 Gramm Kohlenstoffdioxid-Ausstoß pro Kilometer.
Diese Dienstwagen-Vergünstigung für E-Autos und Hybride soll nach bisherigem Stand bis Ende 2030 gelten.

Wie sich der Steuervorteil von 0,5 Prozent auswirkt, zeigt die folgende Beispielrechnung:

Benziner / Diesel Elektroauto / Hybrid
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges 60.000 EUR Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges 60.000 EUR
davon 1% pro Monat 600 EUR davon 0,5% pro Monat 300 EUR
zzgl. 0,3% pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 10 km) 180 EUR zzgl. 0,03% pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) 180 EUR
Geldwerter Vorteil 780 EUR Geldwerter Vorteil 480 EUR
./. pauschal versteuerte Fahrtkosten −45 EUR ./. pauschal versteuerte Fahrtkosten -45 EUR
(10 km/Tag * 0,30 EUR/km * 15 Tage (üblich)) (30 km/Tag * 0,30 EUR/km * 15 Tage (üblich))
./. private Kostenbeteiligung −100 EUR ./. private Kostenbeteiligung −100 EUR
zu versteuernder geldwerter Vorteil 635 EUR zu versteuernder geldwerter Vorteil 335 EUR

Bei einer dreijährigen Nutzungsdauer macht der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei einem herkömmlichen Fahrzeug in der Summe 22.860 Euro aus (635*12*3). Bei einem Steuersatz von 40 Prozent fallen insgesamt 9.144 Euro Steuern an. Für das Elektroauto gilt ein geldwerter Vorteil von insgesamt 12.060 Euro, der zu einer Steuerlast von 4.824 Euro führt, nicht ganz die Hälfte. Nicht berücksichtigt in dieser Kalkulation ist allerdings die Förderung für das Batteriesystem. Dieser Förderbetrag muss vom Listenpreis abgezogen werden.

Ein weiterer Pluspunkt: Nicht als geldwerter Vorteil gilt das Aufladen des Akkus auf dem Firmengelände zulasten des Arbeitgebers.

Die 0,5 Prozentregelung greift bei einer Anschaffung im Jahr 2018 nur, wenn der Arbeitgeber ab 2019 erstmalig einem Arbeitnehmer das Fahrzeug für private Fahrten überlässt. Anderenfalls kann sich der Listenpreis um die Batteriesystemkosten verringern.

Die Abzugssumme reduziert sich mit jedem Jahr. Dieser Nachteilsausgleich findet nur Anwendung, wenn das Fahrzeug bis Ende 2022 erworben wurde. Für bis Ende 2018 angeschaffte Elektroautos und Hybride ist es die Norm.

Für neu zugelassene Plug-Ins soll gemäß des Koalitionsvertrages die Mindestreichweite ab 1. August 2023 von 60 auf 80 Kilometer erweitert werden. Zukünftig sollen Hybride nur noch in die 0,5 Prozent Regelung fallen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Dienstwagen wie Diesel und Benziner mit 1,0 Prozent besteuert.

E-Auto als geldwerter Vorteil

Kauft ein Unternehmen nun Elektroautos und stellt sie Mitarbeitern als Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf, sieht das Finanzamt darin einen sogenannten geldwerten Vorteil. Schließlich spart sich der Angestellte den Kauf eines eigenen Pkw und muss sich nicht selbst um Reparaturen und Wartung kümmern.

Das heißt nichts anderes, als dass der Mitarbeiter diesen Vorteil versteuern muss. Dazu stehen zwei Methoden zur Wahl. Es kann mit einer Pauschale gearbeitet werden oder mit einem Fahrtenbuch.

Firmenfahrzeuge werden in großen Unternehmen in der Regel von außertariflich bezahlten Mitarbeitern genutzt. Damit eröffnet sich für die Automobilindustrie durch diesen steuerlichen Anreiz eine Klientel, die durchaus auch auf Fahrzeuge zurückgreift, die nicht durch die Förderung des Bundes gedeckt sind.

Die Idee des Finanzministeriums hat sicherlich ihren Reiz. Die bislang noch teilweise geringe Laufleistung der Akkus und die zu dünne Versorgung mit Ladestationen kann sie allerdings nicht kompensieren.

Die pauschale Steuerermittlung

Grundlage für beide Verfahren ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Rabatte, die der Händler einräumt, bleiben bei der Steuer vollkommen unberücksichtigt. Dafür fließen in die Kalkulation sowohl die Mehrwertsteuer – es gilt also der Bruttopreis – als auch sämtliche Extras ein, zum Beispiel ein Navigationsgerät oder Alufelgen.

Die Pauschale beträgt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ein Prozent des inländischen Listenpreises pro Monat. Bei einem Fahrzeugpreis von 40.000 Euro beläuft sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil demnach auf 400 Euro monatlich.

Wird der Wagen auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt, kommen zusätzlich 0,03 Prozent je Kilometer hinzu, wobei nur die einfache Strecke berechnet wird. Bei einem Fahrtweg von 15 Kilometern wären das: 15 x 0,0003 x 40.000 Euro = 180 Euro pro Monat.
In der Summe ergibt sich ein Betrag von 580 Euro. Monatlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, eventuell Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den Betrag des geldwerten Vorteils fällig. Ausgehend von einem Steuersatz von 30 Prozent beträgt die steuerliche Belastung für den Elektro-Dienstwagen 174 Euro im Monat.

Das Fahrtenbuch

Alternativ dazu kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Steuerermittlung mittels eines Fahrtenbuches ist in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EstG geregelt. Das bietet sich an, wenn der Wagen privat eher selten zum Einsatz kommt. Dann muss jede Fahrt exakt protokolliert werden, mit Datum, Zweck, Start, Ziel und Kilometerstand. Unter Zweck versteht das Finanzamt, ob es sich um eine Fahrt zur Arbeit gehandelt hat, eine private oder eine dienstliche Nutzung. Hier gilt es, genau zu arbeiten. In Excel erstellte Fahrtenbücher oder Sammlungen einzelner Blätter akzeptiert der Fiskus nicht.

Anhand der Daten lässt sich später der private Anteil in Prozent ermitteln. Sind es beispielsweise 15 Prozent, legt das Finanzamt 15 Prozent der tatsächlichen Fahrzeugkosten – jährliche Abschreibung, Kfz-Versicherung, Benzin, Steuer, Wartung – zugrunde. Dieser Betrag wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Problematik der Stromkosten

Ein Problem, das auftauchen kann: Wie werden die Stromkosten nachgewiesen, vor allem dann, wenn kein Beleg wie eine Tankquittung vorhanden ist?

Thomas Kastenmeier, Steuerberater und Anwalt in der Wirtschaftskanzlei Sonntag & Partner (Duisburg), rät, zu Hause einen eigenen Zähler für das E-Auto zu installieren oder nur dort zu tanken, wo eine Rechnung ausgestellt wird. Der sicherste Weg sei eine Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt. Dann wisse man ganz genau, wie die Stromkosten für die Steuererklärung erfasst werden müssen.

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt klar: Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat auflädt, kann der Arbeitgeber bis Ende 2030 die Kosten steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei zurückzahlen. Die monatlichen Pauschalen betragen 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Plug-in-Fahrzeuge, wenn es außerdem eine Lademöglichkeit auf Arbeit gibt. Gibt es keine zusätzliche Möglichkeit zu laden, dann liegen die Pauschalen bei 70 Euro bzw. bei 35 Euro. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt, dann verringert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die angegebenen Pauschalen.

Was ist günstiger: Pauschale oder Fahrtenbuch?

Ein Fahrtenbuch zu führen, ist aufwendig. Sich deshalb für die Pauschalbesteuerung zu entscheiden kann allerdings der teurere Weg sein. Thomas Kastenmeiers Faustregel lautet hier: „Ab etwa 30 Prozent Privatfahrten ist die Pauschalmethode meist günstiger.“ Wichtig: Die Pendlerpauschale bleibt von all dem völlig unberührt.

Umweltprämie – Wie bekommt man sie?

Die Umweltprämie, die Förderung für Elektroautos und Plug-in Hybride, wird zum einen Teil vom Staat und zum anderen Teil von den teilnehmenden Autoherstellern getragen. Anspruchsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Keinen Anspruch haben die Organe des Bundes und der Länder sowie die Automobilhersteller selbst, die sich am Umweltbonus beteiligen.

Auf staatlicher Seite ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Ansprechpartner. Erste Voraussetzung für den Anspruch auf Förderung ist, dass das Fahrzeug auf der Liste des BAFA steht. Darüber hinaus darf der Kaufpreis die Grenze von 65.000 Euro nicht übersteigen. Weitere Voraussetzungen sind, dass es sich um ein mindestens vierrädriges Fahrzeug mit maximal acht Sitzplätzen handelt. Folgende technischen Voraussetzungen sind gegeben:

  • Reine Batterieelektrofahrzeuge
  • Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen
  • Fahrzeuge, die weniger als 50 g CO2-Emmissionen pro km verursachen
  • Die Erstzulassung muss in Deutschland erfolgt sein

Folgende Dokumente benötigen Sie für die Antragsstellung:

  • Rechnung
  • Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben
  • Bei Gebrauchtwagen zusätzlich: Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen“ und Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens
  • Bei Leasing zusätzlich:
    • Leasingvertrag
    • Dokumente der verbindlichen Bestellung
    • Kalkulation der Leasingrate

Die Antragstellung

Bei der Antragstellung für die Umweltprämie handelt es sich um ein inzwischen einstufiges Verfahren.
Zunächst muss das Fahrzeug erworben und zugelassen sein. Die Frist für den Antrag beträgt 1 Jahr ab Zulassung.

Ablauf der Antragsstellung

  • Beantragen Sie die Förderung online.

Link für Einzelanträge: BAFA – Einzelantrag stellen – Einzelantrag stellen
Link für Sammelanträge: BAFA – Sammelantrag stellen – Sammelantrag stellen
Alternativ: Antragsstellung über Nutzerkonto Bund: Nutzerkonto Bund – Startseite

  • Dann wird Ihnen das Formular zur Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben angezeigt. Sie füllen dieses Dokument aus, unterschreiben es und scannen es ein.
  • Kurz nach der Absendung des Antragsformulars werden Sie eine E-Mail mit einer Eingangsbestätigung erhalten. Darin finden Sie Ihre Vorgangsnummer und einen Link für den Upload-Bereich.
  • Laden Sie den elektronischen Antrag zusammen mit dem Kauf- oder Leasingvertrag, dem Nachweis der Zulassung, dem Formular zur Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben und ggf. weiteren nötigen Unterlagen auf der Online-Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hoch.
  • Für den Fall, dass Sie Unterlagen vergessen haben, wird das Ministerium erneut mit Ihnen in Kontakt treten. Dann senden Sie diese Dokumente einfach ein.
  • Sie können den Status Ihres Antrags jederzeit online einsehen.
  • Nach positiver Prüfung stellt das BAFA Ihnen Ihren Zuwendungsbescheid aus und zahlt den Anteil des Bundes am Umweltbonus auf das angegebene Konto.

Bringt ein E-Kennzeichen Vorteile?

Ein E-Kennzeichen können Elektroautos und Hybride bekommen, die eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern haben oder einen CO₂-Ausstoß von weniger als 50 g/km.

Doch was hat man konkret von einem E-Kennzeichen? Oft ist in Städten das Parken im öffentlichen Raum mit einem E-Kennzeichen kostenlos, wodurch man über einen längeren Zeitraum gesehen eine Menge Geld einspart. Manchmal ist das E-Kennzeichen sogar notwendig, um an einer Ladesäule parken zu dürfen. 

Rentiert sich der Kauf?

Der Kaufpreis von Elektroautos ist höher als bei vergleichbaren Verbrennern. Bedenkt man allerdings den Unterhalt und die Steuerabgaben, kann sich der Kauf von Elektroautos durchaus lohnen. Umso niedriger der C0²-Ausstoß, umso besser kommt man bei der Besteuerung weg. Reine Elektrofahrzeuge sind sogar 10 Jahre lang Kfz-Steuer befreit. Zudem gibt es bis Ende 2024 einen jährlichen Steuerfreibetrag von 30 Euro für schadstoffarme Autos, welche höchstens 95 Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen.

In der Autodatenbank des ADAC werden die Modelle zahlreicher Hersteller miteinander verglichen. Da findet man zum Beispiel auch einen Überblick wie viel der Grundpreis des jeweiligen Modells beträgt und wieviel Kfz-Steuer anfallen würde.

Trotz aller Bemühungen: Ein Sparmodell im steuerlichen Sinne sind Elektroautos in Deutschland (noch) nicht. Da bieten die USA, China oder auch Norwegen deutlich lukrativere Steueranreize mit Vorteilen von bis zu 12.500 US-Dollar.

Ebenfalls nicht zu vergessen: Die Umwelt. Auch sie profitiert davon, wenn weniger CO2 aus den Auspuffen kommt. Laut einer Studie der Universität der Bundeswehr München können mit der Verwendung von Ökostrom Hybride und vollelektrische Fahrzeuge die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu Verbrennern um 73 beziehungsweise 89 Prozent reduzieren.

Was allerdings auch nicht außer Acht gelassen werden darf, sind die aktuell steigenden Strompreise und das Auslaufen der Innovationsprämie zum Ende des Jahres 2022. Das CAR-Institut hat die drohenden Mehrkosten gegenüber benzinangetriebenen Fahrzeugen kalkuliert. Bei einem Strompreis von 32 Cent pro Kilowattstunde würden viele E-Neuwagen einen monatlichen Kostennachteil von 34 Euro erleiden. Bei weiter anwachsenden Strompreisen auf 50 Cent, erhöht sich der monatliche Nachteil bereits auf 71 Euro. Noch heftiger werden die Einbußen, wenn überwiegend bei Schnellladestationen vollgeladen wird. Da können schon mal schnell Mehrkosten in Höhe von 123 Euro entstehen.

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