Steuern sparen mit Dienstwagen

Wie oft stehen Arbeitnehmer vor der Wahl: mehr Gehalt oder ein Dienstwagen? Die Gehaltserhöhung sieht zwar auf dem Papier hübsch aus, nach Steuern ist der Dienstwagen aber oft die bessere Wahl. Wieso das so ist, zeigt auch unser Beispiel:

Steuervorteil bei Dienstwagen statt Gehaltserhöhung am Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit 60.000 EUR Bruttojahresgehalt hat die Wahl zwischen einer Gehaltserhöhung um 500 Euro pro Monat oder einem Firmenwagen zum Bruttolistenpreis von 45.000 Euro. Die tägliche Strecke zur Arbeit beträgt zehn Kilometer. Alternativ zum Firmenwagen nutzt der Arbeitnehmer in unserem Beispiel ein privates Kfz, dessen laufende Kosten aus monatlicher Rate, Versicherung, Kraftstoff und Reparaturen sich auf 9.000 Euro pro Jahr belaufen. Unsere Berechnung zeigt, welche Variante (Gehaltserhöhung oder Firmenwagen) für unseren Arbeitnehmer steuerlich günstiger ist:

Musterrechnung

Eckdaten Dienstwagen Gehaltserhöhung
Bruttojahresgehalt 60.000,00 Euro 60.000,00 Euro 66.000,00 Euro
Nach 1-Prozent-Regel zu versteuernder Sachbezug (1) 5.400,00 Euro
Zu versteuernde Wegstrecke Wohnung – Arbeit 1.620,00 Euro
Zu versteuerndes Gesamtbruttoeinkommen 60.000,00 Euro 67.020,00 Euro 66.000,00 Euro
Steuern und Sozialabgaben (3) 10.559,49 Euro 13.316,21 Euro 12.884,71 Euro
Nettojahreseinkommen 49.440,51 Euro 53.703,79 Euro 53.115,29 Euro
Abzug Sachbezug nach 1-Prozent Regel sowie Selbstbehalt für Wegstrecke Wohnung – Arbeit 7.020,00 Euro
Kosten für privates Kfz 9.000,00 Euro   9.000,00 Euro
Verfügbares Nettoeinkommen 40.440,51 Euro 46.683,79 Euro 44.115,29 Euro
Vorteil durch Dienstwagen/Gehaltserhöhung   6.243,28 Euro 3.674,78 Euro
Erklärungen:
(1) 45.000 EUR Bruttolistenpreis * 1% * 12 Monate
(2) 45.000 EUR Bruttolistenpreis * 0,03% * 12 Monate * 10 Kilometer
(3) Steuerklasse 1, Lohnsteuertabelle 2016, KV-Beitrag 15,7%, RV Ost, Pflegeversicherung ohne Zuschlag

Hat man sich einmal für einen Dienstwagen entschieden, gibt es noch einiges zu beachten, wenn man als Arbeitnehmer nicht mehr Steuern als unbedingt nötig zahlen will.

Worauf beim Dienstwagen achten, um Steuern zu sparen?

Nur mit Grundausstattung kaufen, Extras später nachrüsten

Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens wird immer anhand des Bruttolistenpreises ermittelt. Daher ist es sinnvoll, erstmal nur einen Wagen in der Grundausstattung zu wählen und Extras wie Alufelgen, Entertainmentsystem oder Ledersitze nachträglich zu kaufen – so möglich. Dadurch kommt bei der Anwendung der 1-Prozent Regel nur der niedrige Preis des Wagens in der Grundausstattung zum Tragen. Die nachträglich zugekaufte Sonderausstattung ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Oldtimer oder Gebrauchtwagen als Steuersparmodell

Wer seinen Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regel abrechnet und ein Faible für alte Autos hat, darf gerne über einen Oldtimer oder älteren Gebrauchtwagen nachdenken. Für die 1-Prozent-Regel ist der Listenpreis am Tag der Erstzulassung maßgeblich. Und der liegt bei Gebrauchtwagen oder gar Oldtimern teilweise deutlich unter dem Listenpreis eines Neuwagens.

Fahrtenbuch führen

Für Angestellte ist das Fahrtenbuch eine Alternative zur 1-Prozent-Regel. Wird der Dienstwagen fast ausschließlich betrieblich genutzt, ist das Fahrtenbuch steuerlich die bessere Wahl für Angestellte.

Wer als Freiberufler oder Selbstständiger ein Fahrtenbuch nutzen will, muss den Dienstwagen dann auch zu mehr als 50 Prozent dienstlich nutzen. Dann ist auch hier die pauschale Besteuerung nach der 1-Prozent-Regel möglich. Auch hier gilt: im Zweifelsfall Aufwand fürs Fahrtenbuch und Privatanteil der Fahrten mit den Kosten der pauschalen Besteuerung vergleichen.

Für Freiberufler oder Selbstständige ist der private Kauf eines Wagens und dessen Zuordnung ins Privatvermögen auch eine Alternative und steuerlich interessante. Für jeden geschäftlich gefahrenen Kilometer kann er der eigenen Firma dann 30 Cent in Rechnung stellen.

Fahrten zur Arbeit

Steuern sparen lässt sich auch beim Arbeitsweg. Das Finanzamt setzt für Fahrten von der Wohnung auf Arbeit pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und Monat an.

Wer nur selten an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte ist, etwa weil er als Außendienstler fast täglich zu Kunden fährt, kann für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer ansetzen.

Wird dem Arbeitgeber monatlich eine Liste mit Angaben zu Wochentag und Datum übergeben, an denen der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht hat, kann der Nutzungsvorteil bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Wessen Arbeitgeber lieber trotzdem die 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzt, der kann den günstigeren Abzug von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je tatsächlich gefahrenem Entfernungskilometer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragen.