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Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ss 358/14)

Auch Fußgänger müssen vor Betreten eines Zebrastreifens aufpassen

Will ein Fußgänger eine Straße über einen Zebrastreifen überqueren, muss er trotzdem vorher nach links und rechts schauen und bei einer erkennbaren Gefahr durch den fließenden Verkehr warten.

Autofahrer sind nämlich nicht grundsätzlich verpflichtet, vor einem Zebrastreifen langsamer zu fahren. In der Straßenverkehrsordnung werden die Verringerung des Tempos und das Anhalten nur dann verlangt, wenn ein Fußgänger erkennbar den Zebrastreifen benutzen will.

Trotzdem muss auch der Fußgänger auf den fließenden Verkehr achten. Tut er das nicht, so bekommt er im Falle eines Unfalls eine Teilschuld.

Der Fall

So auch im vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 1 Ss 358/14 verhandelten Fall eines 79-jährigen Fußgängers, der (leicht alkoholisiert) im Dunkeln über den Zebrastreifen laufen wollte, ohne vorher auf den Verkehr zu achten.