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OLG Bremen (Az. 2 W 82/15)

Verdacht auf Manipulation – Betrüger muss Kosten für das Einschalten eines Detektivbüros übernehmen

In kaum einem anderen Bereich wird so viel getrickst wie bei den Versicherungen, und hierbei besonders im Bereich der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen. Die Kosten, welche den Versicherungsgesellschaften jedes Jahr durch Manipulationen und Betrügereien bei der Abwicklung von Schäden entstehen, gehen in die Milliarden. Kein Wunder, dass viele Versicherungsgesellschaften alles daran setzen, Manipulationsversuche aufzudecken – auch unter Hinzuziehen eines Detektivbüros.

Wer bezahlt einen eingeschalteten Detektiv?

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wer für die Kosten, die durch das Einschalten eines Detektivs entstehen, letztendlich aufkommen muss. Dass bei einem Manipulationsverdacht, der sich bei genauerer Untersuchung nicht bestätigt, die Versicherung selbst für die Kosten eines von ihr eingeschalteten Detektivbüros aufkommen muss, dürfte selbstverständlich sein. Doch wie verhält es sich, wenn die Manipulation nachgewiesen werden kann? Können in diesem Fall dem Betrüger die Kosten für das Einschalten eines Detektives auferlegt werden? Eine schwierige Frage, mit der sich kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen auseinanderzusetzen hatte. Hier der genaue Sachverhalt:

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Versicherung vermutete Betrug und schaltete einen Detektiv ein

Ein Versicherer hatte den Verdacht, dass bei der Abwicklung eines Schadens im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung Manipulationsversuche vorlagen. In der Gerichtsverhandlung konnte der Rechtsvertreter der Versicherungsgesellschaft glaubhaft machen, dass es für den Betrug deutliche Anzeichen gegeben habe. Daraufhin hatte die Versicherungsgesellschaft ein Detektivbüro mit den weiteren Ermittlungen beauftragt, um letztendlich den Manipulationsverdacht beweisen zu können. Durch das Einschalten eines Detektivs über das besagte Detektivbüro entstanden Kosten von insgesamt 630 Euro. Dem Detektiv gelang es, den Betrug bei der Schadensabwicklung nachzuweisen. Somit lehnte die Versicherungsgesellschaft zunächst eine Regulierung des Schadens ab, forderte darüber hinaus vom Betrüger aber auch die Erstattung der angefallenen Detektivkosten in Höhe der besagten 630 Euro. Dieser weigerte sich jedoch, da seiner Meinung nach die Versicherung selbst für die routinemäßige Überprüfung eines Versicherungsfalls aufkommen müsse.

Wer betrügt muss auch für die Folgen aufkommen

Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen sahen dies anders und gaben der Versicherungsgesellschaft Recht (Zum PDF mit dem vollständigen Urteil). Sie stellten fest, dass die Versicherungsgesellschaft zwar die routinemäßige Überprüfung selbst tragen müsse, die Ermittlungen in dem hier vorliegenden Fall jedoch weit über eine routinemäßige Prüfung hinausgingen. Da die Anzeichen für einen Betrug klar gegeben waren, sind die erweiterten Ermittlungen laut Gericht durchaus statthaft. Sofern sich der Verdacht dann bestätige und eine Manipulation zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, sei es ebenso statthaft, dem Verursacher die mit den Ermittlungen verbundenen Kosten aufzuerlegen. Somit verurteilte das Gericht den Betrüger, die Detektivkosten in Höhe von 630 Euro an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen.