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Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 1073/14 E)

Private Benzinkosten dürfen bei Dienstwagen angerechnet werden

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Die private Nutzung von Dienstwagen ist oftmals eine heikle Sache gewesen in Sachen Steuer. Die Benzinkosten jener Fahrten konnten oft nicht bei der Steuer geltend gemacht werden, zudem galt es in den meisten Fällen, dass ein Fahrtenbuch erforderlich war. Ein Urteil des FG Düsseldorf hat nun genau in diese wichtige Situation hinein ein Urteil gefällt, das deutlicher nicht sein könnte, und dass Signalwirkung besitzt. Demnach dürfen auch Benzinkosten, die bei der privaten Nutzung von Dienstwagen anfallen, von der Steuer abgesetzt werden.

Die 1-Prozent-Regelung und das Urteil des FG Düsseldorf

Bei dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf, das unter dem Aktenzeichen 12 K 1073/14 E geführt wird, hatte ein im Außendienst tätiger Mitarbeiter geklagt. Im Jahr 2012, dem Streitjahr, hatte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug des Betriebes zur Verfügung gestellt bekommen, dessen Benzinkosten der Außendienstmitarbeiter selbst zu tragen hatte. Über den Rahmen der gewerblichen Nutzung hinaus konnte der Kläger den zur Verfügung gestellten Wagen auch privat nutzen.

Für die Lohnsteuer ermittelte der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 § 8 Abs. 2 Satz 2 (Einkommensteuergesetz) den geldwerten Vorteile der Überlassung des Fahrzeugs. In Verbindung mit der so genannten "1-Prozent Regelung" gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lag dieser auf 523 Euro monatlich, und damit 6.276 Euro im gesamten Jahr 2012. Ein geldwerter Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG wurde nicht erfasst, da der Außendienstmitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf gaben dem Kläger Recht. Die Steuer für das Jahr 2012 musste neu berechnet werden. Der zuständige Senat des FG Düsseldorf war der Ansicht, dass eine Ermittlung des Wertes der Privatnutzung gemäß der 1-Prozent Regelung des betrieblich zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht zur Folge haben muss. Dass der Abzug der Benzinkosten für die privaten Fahrten als Werbungskosten zu versagen ist.

Benzinkosten als Werbungskosten abziehen

Das Finanzamt, welches für die Steuererklärung des klagenden Außendienstmitarbeiters zuständig war, lehnte die Angabe der privaten Benzinkosten als Werbungskosten ab. Diese hatte der Mitarbeiter bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in seiner Steuererklärung im Jahr 2012 geltend gemacht. Gegen die Ablehnung des Finanzamtes hatte der Mitarbeiter geklagt, und vor dem FG Düsseldorf sein Recht erhalten.

Das Urteil des zuständigen Senats sieht es vor, dass die Benzinkosten für die Nutzung insgesamt als Werbungskosten zum Abzug von der zu zahlenden Steuer zulassen sind. Begründet wurde die Entscheidung des FG Düsseldorf damit, dass die Kosten, welche durch die berufliche Tätigkeit des Klagenden entstanden seien, aus einem einfachen Grund von der Steuer abzuziehen seien. Weil sie aufgewendet wurden, um seine Einkünfte zu erzielen. Ebenfalls seien damit die Benzinkosten für die Privatnutzung des Fahrzeugs von der Steuer absetzbar, da diese einen Sachlohn-Erwerb darstellen würden.

Firmenwagen privat nutzen und Kosten für Benzin absetzen

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat Signalwirkung für gleichgelagerte Fälle. Auch wenn die Ein-Prozent Regelung angewendet wurde, so kann dennoch ein Abzug der Benzinkosten aus der privaten Nutzung von Firmenwagen bei der Steuererklärung vorgenommen werden. Die Werbungskosten können so deutlich erhöht werden, was natürlich zugleich die Steuerlast des betroffenen Steuerzahlers mindert.

Um die Kosten für die private Nutzung betrieblich zur Verfügung gestellter Fahrzeuge als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es wichtig, diese Kosten für das Finanzamt auf für dieses nachvollziehbare Weise niederzulegen. Aber: es sei dem Arbeitnehmer nicht als Last aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

Kein Fahrtenbuch erforderlich!

Das Finanzgericht Düsseldorf bezieht sich in seiner Entscheidung auch auf die Rechtsprechung, die bereits vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs getroffen wurde. Gemäß dieser (beispielsweise dem BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04, BStBl II 2009, 199) sind vom Arbeitnehmer aus eigener Tasche getragenen Betriebskosten des genutzten Fahrzeugs als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Wenn die Fahren des Fahrzeugs insgesamt durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden können.

Das FG Düsseldorf sieht die Sache jedoch ein wenig weiter gefasst und befand in seinem oben genannten Urteil, dass die Werbungskosten in dem Fall der privaten Nutzung und der bereits erfolgten Wertermittlung nach der Ein-Prozent-Regelung geltend gemacht werden können. Ohne dass dazu ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden muss. Gemäß des zuständigen Senats in Düsseldorf erübrige sich diese Aufteilung, "weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs "Privatfahrten" getätigt wurden". So das Finanzgericht Düsseldorf in seiner entsprechenden Entscheidung.

Revision zum BFH zugelassen

Das genannte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Damit könnte der BFH ein durchaus gegenteiliges Urteil zum gegebenen des FG Düsseldorf fällen. Für Arbeitnehmer ist eine weitergehende Verfolgung der Rechtsprechung im Bereich der Absetzbarkeit von Benzinkosten bei privater Nutzung gewerblicher Fahrzeuge deshalb zu empfehlen.

Fazit

Unter dem Aktenzeichen 12 K 1073/14 E hat das Finanzgericht Düsseldorf ein wegweisendes Urteil gefällt. Benzinkosten können bei privater Nutzung von Pkw, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Ganz egal, ob vorab bereits die Ein-Prozent-Regelung genutzt wurde.

Wird der Bundesfinanzhof das Urteil aus Düsseldorf bestätigen, könnte es zu zahlreichen neuen Klagen von Mitarbeitern kommen, welchen von ihren zuständigen Finanzämtern die Anerkennung von Benzinkosten aus der privaten Nutzung solcher Fahrzeuge als Werbungskosten fordern. In wie weit dies rückwirkend möglich sein könnte, wird sich zeigen, falls das Urteil wirklich zur Revision an den BFH geht, und dieser eine entsprechende Entscheidung fällt.

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