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Landgericht Berlin (Az.  S 32/14)

Der "Aufbruch" eines Autos mittels Jamming (über einen Störsender) ist kein Fall für die Teilkaskoversicherung

Was ist Jamming?

Als Jamming bezeichnet man die Unterdrückung des Senders der Fernverriegelung am Auto durch einen Störsender. Kriminelle nutzen diese Methode mit zunehmender Häufigkeit. Dabei unterdrücken sie das Schließsignal der Fernbedienung mit ihrem Störsender (Jammer) – meist auf Parkplätzen – und warten, bis der Autobesitzer außer Sicht ist. Danach räumen sie den unverschlossenen Wagen aus.

Problem: Die Teilkasko ersetzt nur Schäden aus gewaltsamem Eindringen

Das böse Erwachen kommen für den Geschädigten hinterher: in den meisten Fällen wird nur gewaltsames Eindringen ins Auto über die Teilkasko abgedeckt. Da beim Jamming das Auto aber „nur“ nicht verschlossen wird, erfolgt kein gewaltsames Eindringen und damit ist der Diebstahl von Sachen aus dem Auto nicht versichert! So urteilte auch das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen Az.  S 32/14.

Unser Tipp: Achten Sie beim Verriegeln Ihres Autos mit der Fernbedienung immer darauf, dass es tatsächlich verschlossen wird. Die meisten Autos quittieren das Verschließen mittels Blinkersignalen.