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Urteil des LG Stuttgart (Az. 13 S 172/14)

Eine Mithaftung des fahrenden Fahrzeugs beim unachtsamen Öffnen einer Autotür mit anschließender Kollision ist nicht gegeben

Die Rechtsprechung besagt: Von Fahrzeugen, die sich im fließenden Verkehr befinden, geht eine sogenannte Betriebsgefahr aus. Diese spielt bei der Bewertung des Verschuldens eines Unfalls stets eine wichtige Rolle. Gleichzeitig kann die Betriebsgefahr auch hinter anderen Verschuldungsgründen zurücktreten, wenn diese erheblich sind. Ein solches erhebliches Verschulden kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Fahrer oder Beifahrers eines geparkten Fahrzeuges seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt und so dafür sorgt, dass eine Kollision mit dem fließenden Verkehr entsteht. Was sich hier stark nach Juristensprache anhört, lässt sich am besten anhand eines Gerichturteils darstellen, welches das Landgericht Stuttgart kürzlich zu fällen hatte. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Plötzlich geht die Tür auf und es knallt

Die Klägerin parkte mit ihrem Fahrzeug am rechten Straßenrand direkt neben dem fließenden Verkehr. Als sie die Fahrertür ihres Fahrzeugs öffnete und dabei nicht bzw. nicht ausreichend auf den fließenden Verkehr achtete, kollidierte ein fahrendes Fahrzeug mit der Fahrertür, wodurch ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe entstand. Beide Unfallbeteiligte konnten sich vor Ort nicht über die Schuldfrage einigen. Während der Führer des Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr keine Mitschuld an der Kollision anerkennen wollte, ging die Frau mit dem parkenden Fahrzeug davon aus, dass grundsätzlich von einem fahrenden Fahrzeug eine Mithaftung ausgehe (die bereits angesprochene Betriebsgefahr). Auch die hinzugezogene Polizei, welche den Unfall aufnahm, konnte diesbezüglich keine Angaben hinsichtlich einer zweifelsfreien Schuldfeststellung machen.

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Wer trägt die Schuld, wenn eine geöffnete Tür vom fahrenden Verkehr erfasst wird?

Um den Schaden an ihrem Fahrzeug nicht alleine tragen zu müssen, reichte die Besitzerin des parkenden Fahrzeugs schließlich Klage ein. Der Fall wurde zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht in erster Instanz verhandelt. Hier stellt das Gericht fest, dass das überwiegende Verschulden der Klägerin zuzusprechen sei, da diese ihre Autotür unachtsam und ohne auf den fließenden Verkehr zu achten geöffnet habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung konnte das Gericht zudem feststellen, dass der Fahrer des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs vorschriftlich gefahren sei. Er habe den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten und war mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs. Trotz dieser Voraussetzungen und der Feststellung, dass die Klägerin die überwiegende Schuld an der Kollision trägt, sprach der Richter dem Beklagten eine Mithaftung in Höhe von 20 Prozent zu. In seiner Begründung bezog sich der Richter dabei auf die bereits genannte Betriebsgefahr, welche von jedem Fahrzeug im fließenden Verkehr ausgehe. Mit diesem Urteil wiederum wollte sich der Beklagte nicht zufrieden geben und ging in Berufung.

Mithaftung trotz 100% korrektem Verhalten?

Der Fall wurde sodann in zweiter Instanz vor dem Landgericht Stuttgart erneut verhandelt. Hier sah das Gericht die Sachlage etwas anders und hob das vorinstanzliche Urteil auf (Zum vollständigen Urteil des LG Stuttgart). Die Klage auf Mithaftung wurde somit abgewiesen, die Klägerin trägt die alleinige Schuld an dem beschriebenen Unfall. Zur Begründung äußerte der Richter: In diesem Fall trete die Betriebsgefahr durch das Fahrzeug im fließenden Verkehr komplett hinter dem Verschulden durch die Klägerin zurück. Diese habe unachtsam gehandelt und müsse somit die Schuld zu 100 Prozent selbst tragen. Auch ein Unanwendbarkeitsbeweis sei daher nicht nötig. Dabei handelt es sich um einen Beweis, den die Beklagte in der Vorinstanz hatte führen müssen, und der aussagt, dass der Führer des Fahrzeugs im fließenden Verkehr den Zusammenprall nicht hätte verhindern können.

LG Stuttgart bezieht sich auf Rechtsprechung des BGH

Das Landgericht Stuttgart bezog sich hierbei auf die ständige Rechnung des Bundesgerichtshofs, nach der der Umfang der jeweiligen Ersatzpflicht grundsätzlich von der Schwere der jeweiligen Verursachungsbeiträge abhängt. Sofern das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers hier überwiegt, tritt die Betriebsgefahr dahinter zurück, unter Umständen auch zu 100 Prozent, so die Richter am BGH. Somit wurde die Klage vom Landgericht Stuttgart komplett abgewiesen, da nach Meinung des Gerichts der Führer des Fahrzeugs im fließenden Verkehr nicht damit hätte rechnen müssen, dass plötzlich eine Fahrzeugtür geöffnet wird, die dann in seine Fahrbahn hineinragt.

Bewertung des Urteils

Urteile, die sich auf das unachtsame Öffnen einer Autotür beziehen, wurden in der Vergangenheit viele gefällt. Dabei spielen Punkte wieder Mindestabstand zum ruhenden Verkehr und die Zeit der offen stehenden Tür eine wichtige Rolle. Teilweise müssen Sachverständige hinzugezogen werden, um den Schadenhergang eindeutig aufzuklären. Jedem, der im Straßenverkehr unterwegs ist, kann nur geraten werden, Türen vorsichtiger zu öffnen, nachdem man sich etwa durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugt hat, dass die Tür dem fließenden Verkehr nicht in die Quere kommt. Noch besser ist der Schulterblick geeignet, den wohl jeder noch aus der Fahrschule kennt. Andernfalls könnte der Unfallverursacher auf seinem Schaden sitzen bleiben, wie sich in den hier besprochenen Fall gezeigt hat. Der Vorrang des fließenden Verkehrs wird mit diesem Urteil also konsequent geschützt.