A B E F K L O

OLG Hamm (Az. I-9 U 142/15)

Angemessene Kosten für Mietwagen nach Unfall neu berechnet

Autofahrer, die unverschuldet einen Unfall hatten, haben das Recht sich einen Mietwagen auf Kosten des Unfallverursachers zu nehmen, solange ihr eigener Wagen in Reparatur ist. Vorher sollten die Preise von mindestens drei Verleihern verglichen werden, andernfalls schätzen die Gerichte einen angemessenen Preis. Der sogenannte „Fracke“-Wert dient nun als verbindliche Größe, welche Kosten angemessen sind. Bisher zogen einige Gerichte bei Schätzung die Schwacke-Liste zurate, andere Gerichte beriefen sich auf die Liste des Fraunhofer-Instituts. Die Preise in den beiden Listen unterscheiden sich teils erheblich. Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm klagte ein Autofahrer auf Erstattung der Kosten für zwölf Tage, die er in Folge des Unfalls mit einem Mietwagen unterwegs war. Die Schwacke-Liste wies 1143 Euro als angemessenen Wert aus, die Fraunhoferliste lediglich 491 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm beschloss in seinem Urteil vom 18. März 2016*, dass in solchen Fällen der Mittelwert beider Listen – der „Fracke“-Wert – als Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten dient. Der „Fracke“-Wert liegt im konkreten Fall bei 817 Euro. Da die tatsächlichen Kosten mit 828 Euro nur unwesentlich davon abwichen, bekam der Kläger die Kosten vollständig vom Unfallverursacher ersetzt. *Lesen Sie hier das vollständige Urteil des OLG Hamm vom 18. März 2016.