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Amtsgericht Traunstein (Az. 311 C 1104/13)

Nur einmal Selbstbeteiligung bei zwei zusammenhängenden Schäden

Beschädigt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug gleich zweimal in einem zusammenhängenden Vorgang, so muss er trotzdem nur einmal die Selbstbeteiligung seiner Teilkaskoversicherung bezahlen. Auch der Schadenfreiheitsrabatt darf nur einmal gekürzt, die Schadenfreiheitsklasse also auch nur einmal herabgestuft werden.

Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Traunstein im Fall mit dem Aktenzeichen 311 C 1104/13. In besagtem Fall ging es um eine Autofahrerin, die ihr Auto beim Ausparken aus einer Parkbox gleich zweimal beschädigt hatte – einmal den hinteren Stoßfänger beim Zurücksetzen und einmal den vorderen Kotflügel beim erneuten Zurücksetzen.

Die Versicherung stufte den Vorfall als zwei Unfälle ein, forderte von der Versicherungsnehmerin also zweimal die Selbstbeteiligung für die Teilkaskoversicherung und kürzte ihr zweimal den Schadenfreiheitsrabatt. Dagegen klagt die Versicherte und bekam vom Amtsgericht Traunstein Recht.

Die Richter argumentierten, die Sicht der Versicherung sei "vollkommen lebensfremd" und beide Schäden seien als ein Unfall zu werten  – mit der Folge, dass nur einmal Selbstbeteiligung für die Teilkasko gezahlt werden muss und der Versicherer auch nur einmal den Schadenfreiheitsrabatt kürzen darf.