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Bundesgerichtshof (Az. I ZR 55/12)

Veröffentlichen von Fotos eines Kfz-Sachverständigen durch eine Haftpflichtversicherung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

Im Rahmen von Schäden an Fahrzeugen werden immer wieder Kfz-Sachverständige hinzugezogen. Sie schätzen die Schadenhöhe ein, fertigen Gutachten an und machen entsprechende Bilder von dem Schaden. Doch wie verhält es sich mit dem Urheberrecht auf diese Bilder? Liegt das Recht bei der Versicherung, die den Unfall behandelt, oder genießt ausschließlich der Kfz-Sachverständige das Urheberrecht an den betreffenden Fotos?

Ein kniffliger Fall, mit dem sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen hatte. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Kfz-Sachverständiger hatte im Auftrag eines Geschädigten ein Motorrad begutachtet und über den Schaden ein entsprechendes Gutachten erstellt. Wie es üblich ist, fertigte er im Zuge der Begutachtung auch eine ganze Serie von Fotos an, insgesamt 34 Stück. Die Fotos übermittelt er anschließend – zusammen mit dem fertigen Gutachten – der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung, die sich um die weitere Bearbeitung des Falles kümmern sollte. Die Versicherung wiederum veröffentlichte mehrere der vom Sachverständigen angefertigten Fotos im Internet auf einer speziellen Restwertbörse. Nachdem der Gutachter dies mitbekam, forderte er die Versicherung auf, die Fotos, auf die er das Urheberrecht habe, unverzüglich aus dem Internet zu entfernen. Die Versicherung war jedoch der Ansicht, dass sie zumindest ein Nutzungsrecht an diesen Fotos besitze, da sie die Angelegenheit weiter bearbeite. Aus diesem Grund lehnte sie eine Entfernung der Fotos aus dem Internet ab.

Der Kfz-Sachverständige gab sich damit nicht zufrieden und verklagte die Versicherung schließlich auf Unterlassung. Der Fall ging zunächst vor das zuständige Landgericht und anschließend vor das Oberlandesgericht Hamburg, wo die Klage des Sachverständigen jeweils abgewiesen wurde. Beide Gerichte erkannten zwar an, dass die Versicherung durch die Veröffentlichung der Bilder eine Urheberrechtsverletzung begangen habe, sie verneinten jedoch einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung. Dies begründeten die Richter damit, dass diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr bestehe und der Gutachter außerdem nicht mehr genau belegen könne, welche Fotos aus der von ihm gemachten Serie durch die Versicherung veröffentlicht wurden.

Der Gutachter legte gegen die Urteile Revision ein, weswegen der Fall abschließend vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Hier entschieden die Richter schließlich zu Gunsten des Kfz-Gutachters. Sie stellten fest, dass ihm ein grundsätzlicher Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung sämtlicher durch ihn gemachten Fotos zugestanden habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter am BGH auch darauf hin, dass eine Wiederholungsgefahr nicht nur hinsichtlich der bereits veröffentlichten Bilder bestanden hätte, sondern auch für die restlichen Fotos.

Somit hob der Bundesgerichtshof die Urteile der vorigen Instanzen auf, gab den Fall aber schließlich wieder zurück an das Oberlandesgericht. Der Grund dafür: Der Gutachter konnte sein Unterlassungsbegehren vor dem BGH nicht genau bestimmen, weswegen man sich gegen eine Neuentscheidung vor dem BGH entschied. Man wollte dem Kläger damit die Gelegenheit geben, sein Begehren zunächst ausreichend zu definieren und anschließend neu vor dem OLG zu bestimmen. Die abschließende Verhandlung vor dem Oberlandesgericht steht allerdings noch aus, so dass diesbezüglich noch kein Ergebnis des Falles bekannt gegeben werden kann.