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Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 46/14)

Wer auf einem Parkplatz rückwärts ausparkt, hat bei einem Unfall mit dem Querverkehr volle Schuld

Parkt ein Autofahrer auf einem Parkplatz rückwärts aus, so hat der fließende Verkehr auf dem Parkplatz Vorfahrt. Es gibt in diesem Fall keine Regel Rechts-vor-links, selbst bei einem Schild "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung".

Den rückwärtsfahrenden Autofahrer trifft eine höhere Sorgfaltspflicht. Deswegen muss er auch den vollen Schaden bezahlen, wenn er dabei mit dem Querverkehr kollidiert.

Zu diesem Urteil kamen die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 U 46/14. Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin rückwärts ausparken wollen und war dabei mit dem Querverkehr kollidiert. Da half es auch nicht, dass sie vorher Blickkontakt zur Fahrerin des anderen PKW aufgenommen hatte. Die Richter urteilten, dass sie trotz Blickkontakt nicht davon ausgehen durfte, dass die Fahrerin des anderen PKW bremsen würde.