Versicherungsschutz im Ausland 

Auch im Ausland besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung. Der Geltungsbereich ist allerdings begrenzt. Die Begrenzung ist nicht in allen Sparten der KFZ-Versicherung identisch.

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KFZ-Haftpflichtversicherung im Ausland

In der KFZ-Haftpflichtversicherung ergibt sich der Geltungsbereich aus den Vorgaben des Gesetzgebers. In der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung ist festgelegt, dass der Versicherungsschutz innerhalb der geographischen Grenzen Europas gelten muss. Darüber hinaus gilt er für Gebiete außerhalb Europas, die zur EU gehören. Darunter fallen zum Beispiel die Kanarischen Inseln. Die Deckungssumme muss den im jeweiligen Land geltenden Mindestanforderungen entsprechen, darf aber die in Deutschland vorgeschriebene Mindestdeckung nicht unterschreiten. Für die meisten Urlaubsgebiete und Ziele von Geschäftsreisenden reicht der Geltungsbereich der KFZ-Haftpflicht aus. Nicht versichert sind allerdings Fahrten in der Türkei und in Russland.

Kaskoversicherung im Ausland

In der Kaskoversicherung gilt die Vorschrift der Pflichtversicherungsordnung nicht, weil die Police fakultativ sind. Die meisten Versicherer setzen den Geltungsbereich zwar äquivalent fest und gewähren Versicherungsschutz im geographischen Europa und der gesamten EU. Vor allem für Diebstahlschäden gelten aber oft Ausnahmen, mit denen bestimmte Länder vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Insbesondere vor einer Fahrt in osteuropäische Länder sollten Versicherungsnehmer ihren Versicherer diesbezüglich kontaktieren bzw. einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen.

Grüne Karte und Kennzeichenabkommen

Seit im Jahr 1974 das Kennzeichenabkommen in Kraft getreten ist, spielt die Grüne Karte eine nicht mehr ganz so große Rolle. Die Grüne Karte wird auch als internationale Versicherungskarte bezeichnet. Auf der Karte sind Länder eingetragen, in denen der Schutz der KFZ-Haftpflichtversicherungen gilt. Bei Fahrten innerhalb der EU ist die Karte nicht mehr erforderlich, weil das Kennzeichen als Versicherungsnachweis dient. Es wird dennoch empfohlen, die Karte vor dem Antritt einer Reise ins Ausland zu beantragen und mitzuführen. Auf der Karte sind diverse Informationen vermerkt, die bei einem Unfall im Ausland hilfreich sein können.

Ansprüche im Ausland geltend machen

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Das gilt besonders bei im Ausland unverschuldet erlittenen Unfällen. Seit dem Jahr 2003 gilt in der Europäischen Union die Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (KH-Richtlinie). Sie gilt auch in einigen weiteren Ländern, darunter die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Wer in einem KH-Land durch einen Unfall geschädigt wird, kann den Schaden in seinem Heimatland regulieren. Dadurch entfällt die kostenträchtige Beauftragung von Anwälten im Land des Unfallverursachers. Jeder Versicherer muss in jedem Land, das die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat, einen beauftragen beschäftigen und als solchen ausweisen, an den sich Unfallgeschädigte wenden können. Über den Beauftragen können Forderungen geltend gemacht werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Bearbeitungsdauer durch den Beauftragen nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen darf. Liegt in dieser Zeit keine angemessene Reaktion des Beauftragen vor, kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe wenden, die die Schadenregulierung übernimmt. Die Unfallregulierung erfolgt nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Führt die Schadenregulierung nicht zum Erfolg – etwa weil der ausländische Versicherer nicht zahlen will – kann der Geschädigte den Versicherer verklagen. Er hat dabei die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Versicherers und dem Gerichtsstand seines Wohnsitzes. Ansprüche aus Unfällen in Ländern, in denen die KH-Richtlinie nicht gilt, müssen vor Ort geltend gemacht werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und auch das Justizwesen an sich können dabei gravierend von deutschen und mitteleuropäischen Verhältnissen abweichen. Versicherungsnehmer sollten in diesem Fall umgehend ihren Versicherer um Rat fragen, sofern dieser für das bereiste Land Versicherungsschutz bietet. In jedem Fall ist zusätzlich ein Rechtsanwalt des Landes zu konsultieren.

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