Gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Folgen von Verstößen
Inhaltsübersicht
Rechtspflichten – Zahlung der Versicherungsprämien
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Prämien fristgerecht zu bezahlen. Gerät er in Verzug, kann das den Versicherungsschutz gefährden. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob der Versicherungsnehmer mit dem Erstbeitrag oder dem Folgebeitrag in Verzug gerät. Wird der Erstbeitrag nicht gezahlt, tritt der Versicherungsvertrag nicht in Kraft. Das gilt nicht nur für die KFZ-Versicherung: Der Erstbeitrag gilt als notwendige Bedingung für den Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich willens und in der Lage ist, die Versicherung abzuschließen und die Prämien zu bezahlen. Wird der Erstbeitrag nicht fristgerecht gezahlt, erlischt auch die vorläufige Deckung gemäß B.2.1 AKB 2008 rückwirkend. Das bedeutet: Befindet sich der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Erstbeitrag im Zahlungsverzug, besteht kein Versicherungsschutz! Der Erstbeitrag muss binnen 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt werden. Bei Folgebeiträgen sind die Folgen eines Zahlungsverzugs weniger drastisch. Der Versicherer muss zunächst eine qualifizierte Mahnung mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zustellen. Sind die fälligen Prämien nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz (nicht der Vertrag!). Der Versicherer kann den Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer alle offenen Forderungen binnen eines Monats nach dem Zugang der Kündigung bezahlt. In der Zwischenzeit besteht kein Versicherungsschutz. (C.2.2. Bis C.2.4 AKB 2008).NEU: Wechseltarif mit garantiertem Rabatt:
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Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Obliegenheiten sind Pflichten, deren Verletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Im Gegensatz zu Rechtspflichten sind Obliegenheiten nicht einklagbar. Der Versicherer kann Obliegenheitsverletzungen ausschließlich durch eine Einschränkung oder die Aufhebung des Versicherungsschutzes sanktionieren. Wird hingegen der vertraglich vereinbarte Beitrag nicht gezahlt, muss der Versicherungsnehmer mit einer Zahlungsaufforderung bis hin zu einem gerichtlichen Mahnverfahren rechnen. Der Versicherungsnehmer verletzt Obliegenheiten, wenn er- Einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schafft oder dies zulässt
- Das Fahrzeug zu einem nicht versicherten Zweck einsetzt
- Das Fahrzeug wissentlich ohne Fahrerlaubnis führen lässt
- An nicht genehmigten Rennveranstaltungen teilnimmt
- das Fahrzeug unter Alkohol- oder Drogeneinfluss führt
- das Fahrzeug im Vertragszustand der Ruheversicherung bewegt
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Obliegenheiten im Versicherungsfall
Auch bei Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer verschiedene vertragliche Pflichten erfüllen, um seinen Versicherungsschutz nicht aufs Spiel zu setzen. Gemäß Abschnitt E.1.und E.2 AKB 2008 muss er insbesondere- Jedes potenzielle Schadenereignis binnen einer Woche anzeigen
- Zusätzlich behördliche Ermittlungen und deren Stand zu melden
- Lange genug am Unfallort bleiben, um alle erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen
- Alle Fragen des Versicherers zu den Schadenumständen wahrheitsgemäß beantworten
- Bei Eintritt des Schadenereignisses den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und abzuwenden
- Gegen sich selbst (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemachte Ansprüche binnen einer Woche anzeigen
- Dem Versicherer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen
- Gegen Mahnbescheide und behördliche Bescheide Widerspruch einlegen