Das Schadenfreiheitsklassensystem

Inhaltsübersicht


Zu den wichtigsten Bausteinen eines KFZ-Versicherungstarifs gehört die Schadenfreiheitsklasse, in die ein Versicherungsnehmer eingestuft wird. Grundgedanke und Konzept sind einfach: Je länger ein Fahrer schadenfrei fährt, desto günstiger wird der Versicherungsschutz. Die statistische Begründung ist trivial: Fahrer mit wenigen Schadenfällen während eines langen Zeitraums stellen ein geringeres Risiko für die Versichertengemeinschaft dar als Fahrer, die gehäuft in Unfälle verwickelt sind. Das System der Schadenfreiheitsklassen kommt in der KFZ-Haftpflicht– und in der Vollkaskoversicherung zur Anwendung. In der Teilkaskoversicherung wird darauf verzichtet – nicht zuletzt, weil der Versicherungsnehmer auf das Diebstahl- und Unwetterschadenrisiko keinen Einfluss hat. Das Schadenfreiheitsklassensystem ist weniger eine Maßnahme zur Herstellung von Tarifgerechtigkeit, sondern dient auch als Anreizsystem.

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Die Beitragssätze werden anhand der jeweils geltenden Schadenfreiheitsklasse auf Basis von 100 Prozent berechnet. Jeder Versicherer kann grundsätzlich ein eigenes Schadenfreiheitsklassensystem benutzen. Die meisten Versicherungsunternehmen verwenden jedoch ein System mit 32 Klassen. Darin sind die Klassen SF1-SF28 enthalten: Die Zahl bezieht sich auf die Anzahl der schadenfreien Jahre. In der Klasse SF1 gilt ein Beitragssatz von 100 Prozent. Ab der SF22 gilt bei den meisten Versicherern der günstigste Beitragssatz in Höhe von 30 Prozent. Der zusätzliche Nutzen von SF-Klassen oberhalb von 22 besteht in einer milderen Rückstufung bei Schäden. Zusätzlich gibt es die SF-Klassen SF ½, S, 0 und M. In Klasse M (M steht für Malus) wird mit 245 Prozent der höchste Beitragssatz erhoben.

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    Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF)

    Die Versicherungsbedingungen regeln in Abschnitt I die Einstufung von Verträgen in Schadenfreiheitsklassen. Wird ein Fahrzeug erstmalig und Übernahme eines Schadenverlaufs versichert, erfolgt grundsätzlich die Einordnung in SF0, die mit einem Beitragssatz von 230 Prozent ausgesprochen teuer ist.  Die meisten Versicherungsnehmer fallen allerdings unter eine von mehreren möglichen Ausnahmeregelungen in den AKB 2008. Anstelle von SF0 wird der Versicherungsnehmer gemäß I.2.2.1 auch ohne Übernahme eines Schadenverlaufs in SF ½ eingestuft wenn
    • auf den VN bereits ein PKW zugelassen ist, der in der KFZ-Haftpflicht mindestens in SF ½ eingestuft ist ODER
    • auf den Ehepartner oder ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebender Lebenspartner ein PKW in SF ½ zugelassen ist UND der VN seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist ODER
    • der VN seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist
    Als gültig gilt eine Fahrerlaubnis hier nur, wenn sie von einem Mitgliedstaat des EWR ausgestellt wurde oder einer solchen Erlaubnis gleichgestellt ist. Die sofortige Einstufung in SF ½ gilt nicht für PKW, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen führen. Eine sofortige Einstufung in SF2 ist mit etwas höheren Hürden gemäß I.2.2.2 AKB 2008 ebenfalls möglich. Bedingung ist, dass
    • auf den VN, seinen Ehepartner oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner beim selben Versicherer einen PKW versichert hat, der mindestens in SF2 eingestuft ist UND
    • der VN seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist UND
    • der VN und der Fahrer mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben

    Neue Vollkasko: Schadenverlauf der KFZ-Haftpflicht wird übernommen 

    Wer von einer Teilkaskoversicherung zu einer Vollkaskoversicherung wechselt bzw. erstmalig eine Vollkaskoversicherung abschließt, kann meistens den Schadenverlauf der KFZ-Haftpflichtversicherung für die Vollkaskoversicherung übernehmen. Gemäß I.2.3 AKB 2008 besteht hierauf ein Anrecht, sofern für das versicherte Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug nicht innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Vollkaskoversicherung existiert hat. In diesem Fall wird der Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung übernommen.

    Fahranfänger: Zulassung als Zweitfahrzeug über die Eltern 

    Für Fahranfänger ist die Einstufung in eine möglichst günstige Schadenfreiheitsklasse besonders wichtig. Junge Fahrer müssen aufgrund ihres Alters ohnehin sehr hohe Versicherungsprämien in Kauf nehmen, weil sie statistisch betrachtet ein höheres Schadenrisiko für die Versichertengemeinschaft darstellen. Grundsätzlich werden Fahranfänger in SF0 eingestuft und müssten so 230 Prozent einer ohnehin hohen Prämien zahlen. Viele nutzen einen Umweg und versichern ihr Fahrzeug über die eigenen Eltern, die meistens die Bedingungen für die sofortige Aufnahme in SF ½ erfüllen. Der Beitragssatz ist mit 140 Prozent dann deutlich niedriger. 

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    Jährliche Neueinstufung 

    Die Einstufung des Versicherungsvertrags in eine Schadenfreiheitsklasse erfolgt zu jedem Versicherungsjahr in Abhängigkeit des Schadenverlaufs neu. Die Neueinstufung gilt gemäß I.3 AKB 2008 ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Versicherungsjahr. Bei einem schadenfreien Verlauf wird der Vertrag in eine höhere (und damit günstigere) SF gestuft, wenn der Versicherungsschutz ein ganzes Jahr bestanden hat. Bei mit Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen reicht es aus, wenn der Versicherungsschutz sechs Monate lang bestanden hat. Umgekehrt kommt es zu einer Rückstufung, wenn im Laufe des Versicherungsjahres Schäden gemeldet wurden. Die Versicherungsbedingungen sehen eine Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf aus den Klassen  SF ½ und SF0 bereits ab einem sechsmonatigen schadenfreien Verlauf vor. Gemäß I.3.4 AKB 2008 erfolgt dann eine Besserstufung von SF ½ nach SF1 bzw. von SF0 nach SF ½.

    Besserstufung durch Rückdatierung beschleunigen

    Mitunter lohnt es sich, eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns vorzunehmen und dadurch eine raschere Besserstufung zu erreichen. Die Versicherer akzeptieren eine technische Vorverlegung des Versicherungsbeginns. Der Versicherungsnehmer muss dann die Prämien für den rückdatierten Zeitraum zahlen, erhält aber keinen rückwirkenden Versicherungsschutz. Die Rückdatierung dient ausschließlich dazu, schneller in eine höhere Schdenfreiheitsklasse aufzusteigen. Das lohnt sich trivialerweise im Wesentlichen, wenn die rückwirkenden Beiträge niedriger sind als die Ersparnis durch die höhere Einstufung. Eine Besserstufung setzt entweder ein volles Kalenderjahr oder sechs Monate ohne Schadenereignis voraus. Wird am 15. Januar ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, kann das volle Kalenderjahr nicht mehr erreicht werden. Dann kann es sich lohnen, im Einvernehmen mit dem Versicherer eine Rückdatierung des Vertrags zum 01.01. vorzunehmen. Selbiges gilt, wenn bereits ein sechsmonatiger schadenfreier Verlauf ausreicht und der Vertrag zum 15. Juli abgeschlossen wird. Dann zahlt sich eine Rückdatierung zum 01. Juli aus. Versicherungsnehmer sollten stets beachten, dass im Fall eines Schadenereignisses die Besserstufung ausfällt und die zusätzlich entrichteten Prämien verloren sind.

    Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf

    Grundsätzlich gilt: Mit jedem  vollen, schadenfreiem Versicherungsjahr erfolgt eine Besserstufung des Vertrages um eine Schadenfreiheitsklasse. Grundsätzlich kann jeder Versicherer selbst entscheiden, wie viele SF-Klassen er aufnimmt und welche Beitragssätze er ihnen zuordnet. Die meisten Versicherungsunternehmen arbeiten mit 25 bis 28 SF-Klassen. Typisch ist eine anfangs sehr starke und mit jedem weiteren schadenfreien Jahr stark abflachende Degression des Beitragssatzes. Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht den Zusammenhang zwischen der Anzahl der schadenfreien Versicherungsjahre und dem Beitragssatz. Die Werte sind beispielhaft und nicht verbindlich, entsprechen aber den marktüblichen Größenordnungen. Die Tabelle ist dem Ausbildungswerk „Kraftfahrtversicherungen“ des Verlags für Versicherungswirtschaft, entnommen.
    Schadenfreie Jahre SF-Klasse Beitrag Haftpflicht % Beitrag Vollkasko %
    1 1 100 100
    2 2 85 85
    3 3 70 70
    4 4 60 60
    5 5 55 55
    6 6 55 55
    7 7 50 50
    8 8 50 50
    9 9 45 45
    10 10 45 45
    11 11 45 45
    12 12 40 40
    13 13 40 40
    14 14 40 40
    15 15 40 40
    16 16 35 35
    17 17 35 35
    18 18 35 35
    19 19 35 35
    20 20 35 35
    21 21 35 35
    22 22 30 30
    23 23 30 30
    24 24 30 30
    25 25 30 30
    26 26 30 30
    27 27 30 30
    28 28 30 30
    Kl. M 245 245
    Kl. 0   230 230
    Kl. S   155 155
    SF ½   140 140
    Die Klassen 0, S, SF ½ und M sind Sonderklassen, die für Fahranfänger gelten. M steht für „Malus“. In diese Klasse werden zum Beispiel Fahranfänger nach einem selbst verschuldeten Unfall eingestuft. An den Werten in der Tabelle wird deutlich, dass die ersten schadenfreien Jahre eine größere Ersparnis bedeuten als spätere, zusätzliche Jahre. Das erklärt sich nicht zuletzt an den Regelungen für eine Rückstufung im Schadenfall: Je höher ein Vertrag eingestuft ist, desto moderater fällt diese aus. Viele Versicherer stufen Verträge der SF-Klasse 28 nach einem Schaden in SF22. In beiden Klassen gilt derselbe Beitragssatz in Höhe von 30 Prozent. Der Versicherungsnehmer erleidet demnach keinen finanziellen Nachteil, wenn er nach langer Schadenabstinenz einmalig den Versicherer in Anspruch nimmt. Ein schadenfreier Verlauf setzt nicht zwingend voraus, dass dem Versicherer während des gesamten Versicherungsjahres kein Schaden gemeldet worden ist. Auch wenn eine Schadenmeldung eingeht, kann gemäß I.4.1.2 AKB 2008 ein schadenfreier Verlauf vorliegen.  Im Einzelnen ist dies der Fall wenn
    • Der Versicherer nur aufgrund von Abkommen mit anderen Versicherern oder mit Sozialversicherungsträgern oder im Zusammenhang mit einer Ausgleichspflicht bei einer Mehrfachversicherung entschädigt oder Rückstellungen bildet
    • Rückstellungen für ein Schadenereignis innerhalb von drei vollen Kalenderjahren nach dem Jahr des Schadens vollständig aufgelöst werden
    • Die Entschädigung dem Versicherer vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vollständig erstattet wurde

    Einstufung bei Unterbrechung des Versicherungsschutzes 

    Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes wirkt sich auf die Einstufung des Vertrags in Schadenfreiheitsklassen aus. Das gilt allerdings nur für Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten – bei Auszeiten von bis zu einem halben Jahr wird die Einstufung gemäß I.6.3.1 a) AKB 2008 so vorgenommen, als habe keine Unterbrechung vorgelegen. Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs und höchsten zwölf Monaten wird die Besserstufung ausgesetzt – der Vertrag verbleibt in der SF-Klasse, die vor der Unterbrechung galt. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr sehen die unverbindlichen Bedingungen des GDV eine Rückstufung um eine SF-Klasse für jedes zusätzliche, angefangene Versicherungsjahr vor. Einige Versicherer weichen allerdings davon ab und stufen Versicherungsnehmer schneller oder langsamer in ungünstigere Klassen. Praktisch alle Versicherungsunternehmen lehnen eine Übernahme des schadenfreien Verlaufs nach einer Unterbrechung von mehr als sieben Jahren ab – dann beginnt der Versicherungsnehmer als Fahranfänger. Durch eine Rückdatierung beim Wiedereintritt in den Vertrag können Versicherungsnehmer Vorteile erlangen.

    Einstufung bei Übernahme eines Schadenverlaufs 

    Die Versicherungsbedingungen sehen die Übernahme eines Schadenverlaufs eines anderen Vertrages vor. Das gilt ausdrücklich auch für Verträge, die bei einem anderen Versicherer unterhalten wurden. Die Möglichkeiten für eine Übernahme des Schadenverlaufs sind in I.6.1 AKB 2008 geregelt. Im Einzelnen ist eine Übernahme  möglich bei
    • Einem Wechsel des Versicherers
    • Einem Wechsel des Fahrzeugs (innerhalb derselben Fahrzeuggruppe)
    • Der Versicherung eines zusätzlichen Fahrzeugs (Rabatt-Tausch)
    • Der Verschrottung eines Fahrzeugs (Rabatt-Tausch)
    • Der Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person
    Die Schadenübernahme bei einem Rabatt-Tausch bedarf weiterer Erläuterungen. Besitzt der Versicherungsnehmer neben dem versicherten Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug und trifft auf dieses ein Wagniswegfall zu (Veräußerung, Verschrottung, Außerbetriebnahme ohne Ruheversicherung) kann der Schadenverlauf des zweiten Fahrzeugs übernommen werden. Der Versicherungsnehmer muss hierfür einen entsprechenden Antrag stellen!! Ein Rabatt-Tausch liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer zusätzlich zum bereits versicherten Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug besitzt, dass überwiegend von demselben Personenkreis gefahren wird wie das bereits versicherte Fahrzeug. Der Schadenverlauf des ersten Fahrzeugs kann mit einem entsprechenden Antrag durch den Versicherungsnehmer auf das zusätzlich versicherte Fahrzeug übertragen werden. Die Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person ist nur für den Zeitraum möglich, in dem das Fahrzeug überwiegend vom Versicherungsnehmer gefahren wurde. Zudem muss es sich bei der anderen Person um einen Ehepartner, ein Elternteil, ein Kind oder den Arbeitgeber des Versicherungsnehmers handeln (I.6.2.3 AKB 2008). Die Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person ist aus Sicht der Versicherer naturgemäß nicht unproblematisch, weil sich die überwiegende Nutzung des Fahrzeugs in der Praxis kaum nachweisen lässt. Beide beteiligten Personen müssen deshalb eine schriftliche Erklärung über die Nutzung abgeben. Wichtig: Die Person, deren Schadenverlauf übertragen wird, verzichtet auf den erworbenen Schadenfreiheitsrabatt. Das gilt auch für die Zeiten, in denen die Person das Fahrzeug überwiegend selbst genutzt hat. Sie wird nach der Abgabe des Schadenverlaufs in die SF-Klasse eingestuft, die auch bei einer Ersteinstufung zur Anwendung gekommen wäre. Wichtig: Die Schadenverläufe in der KFZ-Haftpflicht– und Vollkaskoversicherung können gemäß I.7.1 AKB 2008 nur zusammen abgegeben werden! Bei einem Fahrzeugwechsel ist die Übernahme des Schadenverlaufs nur möglich, wenn das neue Fahrzeug nicht einer höheren Fahrzeuggruppe angehört als das Fahrzeug, dessen Verlauf übernommen wird. Ausgenommen sind lediglich Übernahmen von einem Lieferwagen zu einem LKW oder einer Zugmaschine im Werkverkehr (I.6.2 AKB 2008). Fahrzeuge werden dazu in drei Gruppen eingeteilt. Zur unteren Gruppe gehören PKW, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen. In der mittleren Fahrzeuggruppe sind Taxen, Mietwagen, LKW und Zugmaschinen im Werkverkehr eingeordnet. Zur oberen Fahrzeuggruppe zählen LKW und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen. Der GDV kennzeichnet alle Fahrzeugarten mit einer Wagniskennziffer. Die Ziffer an sich sagt nichts über die Zugehörigkeit zu einer Fahrzeuggruppe aus. Die Kenntnis der richtigen Kennziffer erleichtert aber Kalkulationen und Vergleiche im Vorfeld eines Versicherungsvergleichs. Link zur Wagniskennziffer-Datenbank des GDV http://www.gdv-online.de/vuvm/bestand/rel2009/anl110.htm Beispiel für einen Wechsel des Fahrzeugs  Der Versicherungsnehmer H verkauft am 01. November 2011 seinen PKW und versichert stattdessen ein Motorrad. In der KFZ-Haftpflichtversicherung ist er bis zu diesem Zeitpunkt in der SF-Klasse 22 eingestuft, in der Vollkaskoversicherung in SF-Klasse 18.  Da die beiden Fahrzeuge zur selben Fahrzeuggruppe gehören, kann der Schadenverlauf übernommen werden. Für Krafträder wenden praktisch alle Versicherer eine eigene SF-Klassen-Staffel an. Übertragen werden die schadenfreien Jahre sowie Schadenfälle des Versicherungsjahres, in dem die Übertragung erfolgt. Die günstigste SF-Klasse für Zweiräder ist bei den meisten Versicherern die SF-Klasse 8. Der Beitragssatz in der Haftpflichtversicherung beträgt in dieser üblicherweise 35%, in der Vollkaskoversicherung werden 45% fällig. Sollte der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder von einem Motorrad zu einem PKW wechseln, werden ebenfalls die schadenfreien Jahre und nicht die numerischen SF-Klassen übertragen. Die Anwendung unterschiedlicher Staffeln für Zweiräder und PKW wirkt sich nicht negativ aus. 

    Rückstufung im Schadenfall

    Gemäß I.3.5 AKB 2008 wird der Vertrag zurückgestuft, wenn im Kalenderjahr ein Schaden gemeldet wird. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens ist die Meldung beim Versicherer. Um viele Klassen der Vertrag zurückgestuft wird, hängt von der Ausgangsklasse ab. Ein Fahrer in SF-Klasse 20 wird beispielsweise üblicherweise in SF-Klasse 9 zurückgestuft, wenn ein Schadenereignis stattgefunden hat. Bei zwei Schäden im Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung in Klasse 3, bei drei Schäden in Klasse 1 und bei vier oder mehr Schadenfällen in die ungünstigste Klasse M. Fahrer mit einem sehr lange unfallfreien Vertragsverlauf und entsprechend hoher SF-Klasse werden nach einem Schaden bei vielen Versicherungsunternehmen in eine Klasse gestuft, in der kein höherer Beitrag fällig wird – beispielsweise von  Klasse 28 in Klasse 22. Die Rückstufung erfolgt zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Erst dann wird auch die höhere Versicherungsprämie fällig. In der nachfolgenden Tabelle ist für einen typischen Versicherer dargestellt, wie sich Schäden auf die Schadenfreiheitsklasse auswirken. Die beispielhafte Tabelle ist der Ausbildungsliteratur „Kraftfahrtversicherung“ des Verlags für Versicherungswirtschaft entnommen. Entnommen wurde Rückstufungstabelle für die KFZ-Haftpflicht.
    Ursprüngliche Klasse Neueinstufung bei 1 Schaden Neueinstufung bei 2 Schäden
    M M M
    0 M M
    S M M
    SF ½ S M
    SF1 S M
    SF2 SF ½ S
    SF3 SF 1 S
    SF4 SF2 SF ½
    SF5 SF2 SF ½
    SF6 SF3 SF ½
    SF7 SF3 SF ½
    SF8 SF4 SF1
    SF9 SF4 SF1
    SF10 SF4 SF1
    SF11 SF5 SF1
    SF12 SF5 SF1
    SF13 SF5 SF2
    SF14 SF6 SF2
    SF15 SF6 SF2
    SF16 SF6 SF2
    SF17 SF7 SF2
    SF18 SF7 SF3
    SF19 SF9 SF3
    SF20 SF9 SF3
    SF21 SF10 SF4
    SF22 SF10 SF4
    SF23 SF10 SF4
    SF24 SF11 SF4
    SF25 SF16 SF4
    SF26 SF16 SF4
    SF27 SF16 SF4
    SF28 SF22 SF4

    Entschädigung zurückzahlen und Rückstufung vermeiden

    Versicherungsnehmer können die Entschädigung des Versicherers nach einem Schadenfall in der KFZ-Haftpflichtversicherung zurückzahlen (bzw. erstatten, da die Entschädigung direkt an den Geschädigten gezahlt wird)  und damit eine Rückstufung vermeiden. Der Versicherer unterrichtet den Versicherungsnehmer gemäß I.5 AKB 2008 über die Höhe der in einem Haftpflichtfall geleisteten Entschädigung, sofern diese 500 Euro nicht übersteigt. Erstattet der Versicherungsnehmer die Entschädigung binnen sechs Monaten zurück, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt. In der Vollkaskoversicherung besteht diese Möglichkeit ebenfalls. Der Versicherungsnehmer muss binnen sechs Wochen nach der Zahlung der Entschädigung einen Antrag auf Rückzahlung und damit einhergehender Schadenfreistellung stellen. Beispiel: Erstattung der Entschädigung in der KFZ-Haftpflichtversicherung Ob sich die Erstattung der Entschädigung lohnt, hängt davon ab, in welche SF-Klasse der Versicherungsnehmer zurückgestuft wird, wie hoch der damit verbundene Mehrbeitrag ist UND wie lange es dauert, bis die ursprüngliche Schadenfreiheitsklasse wieder erreicht ist. Streng genommen muss zusätzlich berücksichtigt werden, wie viele Versicherungsjahre durch das Schadenereignis zusätzlich vergehen, bis der Vertrag in der insgesamt günstigsten SF-Klasse mit dem niedrigsten Beitragssatz von 30 Prozent eingestuft wird. In der Praxis wird dieser Schritt aber häufig unterlassen. Beispiel: Der Versicherungsnehmer V. ist in SF-Klasse 22 eingestuft und zahlt dementsprechend den günstigsten Beitragssatz in Höhe von 30 Prozent. Der Grundbeitrag seines Vertrages beläuft sich auf 1.000 Euro, so dass die Prämie 300 Euro im Jahr beträgt. Nach Jahrzehnten ohne Unfall verursacht V. plötzlich einen Haftpflichtschaden in Höhe von 900 Euro.  Der Versicherungsnehmer muss nun mehrere Überlegungen anstellen. Lässt der den Schaden vom Versicherer regulieren und erstattet er ihn anschließend nicht binnen sechs Monaten, wird er in die SF-Klasse 10 eingestuft. Der Beitragssatz beträgt dann 45 Prozent bzw. 450 Euro im Jahr. Die Mehrkosten übersteigen dennoch 150 Euro deutlich. Bis die vor dem Unfall geltende SF-Klasse wieder erreicht ist, muss V. zwei Jahre lang 45%, vier Jahre lang 40% und sechs Jahre lang 35% zahlen. Der dadurch insgesamt entstehende Mehrbeitrag summiert sich auf 1,000 Euro. Deshalb lohnt es sich, die Entschädigung zu erstatten.

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